I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 1Z 4. Aus dem Gesagten ergibt sich, in welchem Sinne das Problem des Tarifrechts Gegenstand der legislativen Rechtswissenschaft sein kann. Sie kann nicht von sich aus konstruktive Formen erfinden, nach denen sich das Leben des Tarifvertrags zu richten hätte, einerlei, ob die sozialen Voraussetzungen dafür vorhanden sind oder nicht. Wie der Tarifvertrag nicht in den Köpfen der Juristen entstanden ist, so können sie ihn auch nicht nach ihrem Willen weiterbilden. Die Rechtswissenschaft kann auch nicht darüber entscheiden, ob die Tarifverträge berechtigt sind oder nicht. Die vielen eingehenden Untersuchungen der Nationalökonomie und der Sozialpolitik, ebenso die Argumentationen der Beteiligten, die den Nutzen oder die Nutzlosigkeit der Tarifverträge dar zutun suchen, kommen für die legislative Rechtswissenschaft nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sind, Licht über ihr soziales Wesen und ihre sozialen Wirkungen zu verbreiten. Alle diese Untersuchungen und Argumente wurzeln in einer Wertung der in den Tarifverträgen zum Ausdruck kommen den sozialen Bestrebungen, die als solche der legislativen Rechtswissenschaft nicht zusteht. Sie kann nur die Voraus setzungen dieser Wertungen, soweit sie rechtlicher Art sind, prüfen und durch Darlegung des den Tarifvertrag beherrschen den Rechtsgedankens von neuem zur Stellungnahme ihm gegenüber anregen. Dies gilt vor allem für die Stellung des Staates. Er wird zu prüfen haben, ob es seinen Zwecken entspricht, seine bisherige Passivität in der Frage des Tarif vertrags aufrecht zu erhalten. Denn die rechtswissenschaft liche Untersuchung führt ihm die Bedeutung einer neuen recht lichen Regelung des Tarifvertrags vor Augen. Er kann danach ermessen, welche rechtliche Wirkung ein gesetzgeberisches Vorgehen haben kann, und wie der Rechtsgedanke des Tarif vertrags über seine Regelung hinaus für andere Gebiete der