14 Einführung. Gesetzgebung nutzbar gemacht werden kann. Insofern kann die Ausbreitung des Gehalts einer rechtlichen Neuschöpfung des Tarifvertrags auch auf seine Wertung einwirken. Die legislative Rechtswissenschaft kann nur unter Darlegung ihrer Grundanschauungen die rechtlichen Grundformen untersuchen, die erfor derlich sind, um die Zwecke des Tarifvertrags mit ihren rechtlichen Mitteln in Übereinstimmung zu bringen, die Grundidee darlegen, die diese rechtlichen Bestrebungen zusammenfaßt, und in Gesetzgebungsform die Möglichkeit ihrer Ver wirklichung im einzelnen zeigen. Diese Untersuchung muß systematisch, das heißt auf ein heitliche Grundgedanken gerichtet sein. Nur so kann die innere Notwendigkeit der Regelung begriffen werden. Sie muß außerdem alle Einzelheiten einer Tarifregelung ins Auge fassen. Ohne sie kann die Möglichkeit eines Arbeitstaris- gesetzes nicht dargetan werden. Dies zeigen die amtlichen und privaten Gesetzentwürfe, die in den Anlagen zu diesem Buche abgedruckt sind. Sie sind zum Teil völlig mißglückt und haben nur insofern einen Wert, als sie deutlich zeigen, wie unklar bisher noch die Wege zu einem Arbeitstarifgesetz sind, und welche Wege sicher nicht gegangen werden dürfen. Zum anderen Teil bieten sie zwar wertvolle Anregungen im einzelnen. Aber sie können als eine Lösung des Problems des Tarifrechts deswegen nicht angesprochen werden, weil ihnen der einheitliche Aufbau aus bestimmten Grundgedanken fehlt und keineswegs alle Einzelheiten, die für eine Regelung des Tarifvertrags von Bedeutung sein müssen, normiert sind. Diese Einheit und Ausführlichkeit zu erreichen, muß deswegen der Hauptzweck einer neuen, auf das Gesetz gebungsproblem gerichteten Untersuchung sein. Sie geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß der Tarif vertrag bereits nach heutigem Rechte ein Rechtsvertrag wie