16 Einführung. Ein Arbeitstarifgesetz hat es nur mit dem Tarifvertrag zu tun. Dies bedeutet eine Einschränkung nach zwei Seiten hin: Man erörtert oft im Zusammenhang mit dem Tarif vertrag die Frage nach der Schlichtung von Arbeitskämpfen überhaupt. Hierher gehören alle Vorschläge, die auf einen Ausbau des heutigen Einigungswesens, die Errichtung eines Reichseinigungsamtes, Einführung eines Verhandlungs zwangs vor den Einigungsämtern und schließlich sogar eines Zwanges zum Abschluß von Tarifverträgen, etwa nach den Vorbildern des australischen Rechts, gerichtet sind. Alle diese Vorschläge sind sozialpolitisch von hoher Wichtigkeit. Sie stehen aber unmittelbar in keinem Zusammenhang mit den Tarifverträgen, deren Regelung wir im Auge haben. Der Abschluß des Tarifvertrags ist ein privater Willensakt. Eine gesetzliche Regelung des Tarifvertrags kommt allein für die jenigen in Betracht, die Tarifverträge abschließen wollen und abgeschlossen haben, wie das Kaufrecht, Mietrecht usw. nur für diejenigen Bedeutung hat, die kaufen, mieten usw. Der Kampf gegen eine gesetzliche Regelung des Tarifvertrags ist zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß der Glaube verbreitet ist, ein solches Gesetz müßte den Abschluß von Tarif verträgen obligatorisch machen. Man verquickt damit die Frage des Tarifzwangs mit der Frage des Tarifvertrags, die innerlich nichts miteinander zu tun haben. Andererseits treffen wir auf dem Gebiet des Tarifwesens Formen an, die sich bereits über den Tarifvertrag hinaus entwickelt haben. Wir nennen sie „Tarifkorporationen", weil sie, meistens auf dem Grunde von Tarifverträgen, Vereins organisationen darstellen. So ist zum Beispiel die Tarif gemeinschaft der deutschen Buchdrucker ein Tarifabkommen, das nur noch zum Teil als Tarifvertrag angesehen werden kann, im übrigen aber als eine Tarifkorporation zu behandeln ist x ). J ) Vgl. I82 des Deutschen Buchdruckertariss: „Die Tarifgemein schaft der Deutschen Buchdrucker ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen