I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 17 . Wir sind der Ansicht, daß ein Arbeitstarifgesetz auf diese korporativen Formen keine besondere Rücksicht zu nehmen braucht. Sie sind noch Ausnahmefälle und, soweit sie be stehen, reicht für sie das Vereinsrecht des BGB., wie die Er fahrungen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker beweisen, aus. Die Hauptsache ist eine Gestaltung des Arbeits tarifgesetzes, die das Aufkommen solcher Formen, wenn die Beteiligten sie wollen, nicht hindert. Aber auch innerhalb des Tarifvertrags muß noch ein Einschnitt gemacht werden. Ein Arbeitstarifgesetz darf nur auf die wesentlichen Er scheinungen des Tarifvertrags gerichtet sein. Es hat des wegen keine Veranlassung, auf den sogenannten „unbestimmten Tarifvertrag" einzugehen, wie dies die Entwürfe Rosen- thal, § 2, und Wölbling, §§11 und 12, in Anknüpfung an die französischen und italienischen Entwürfe tun. Dessen Wesen besteht darin, daß ihn auf Arbeiterseite eine un bestimmte Mehrheit von Arbeitern, etwa die Arbeiter eines Betriebs oder einer Stadt, abschließen. Ein Arbeitstarifgesetz kann nur einen Ausgangspunkt haben: den korpora tiven Arbeitstarifvertrag, an dessen Abschluß auf Arbeiter seite eine Organisation beteiligt ist. Bereits stüher habe ich ausgeführt, daß der Tarifvertrag auf Arbeiter seite nur bei der Beteiligung einer Organisation technisch möglich und durchführbar ist'). Die Erfahrung bestätigt diese Auffassung. Im Jahre 1913 — der letzten amtlichen Tarifstatistik — waren 12 369 Tarifverträge in Geltung. Von diesen waren nur drei von Arbeitern unmittelbar und Gesetzbuches und hat ihren Sitz in Berlin. Zweck der Tarifgemeinschaft ist die Hebung des Vuchdruckergewerbes und die Sicherung des gewerblichen Friedens durch Schaffung und Schutz tariflichen Rechtes, Überwachung der Erfüllung der tariflichen Pflichten, sowie der Regelung aller das Arbeitsoerhältnis be treffenden Angelegenheiten; alles unter Ausschluß parteipolitischer und religiöser Gesichtspunkte". ') Vertrag I S. 61 ff. Sinzheimer, Ein Arbeitslarifgesetz. 2