18 Einführung. nicht durch einen Verband abgeschlossen *). Es handelt sich also offenbar um eine elementare Entwicklung, die die un bestimmten Tarifverträge als unbrauchbare Formen aus gestoßen hat. Dies zeigt sich auch in der Entwicklung ein zelner Tarifverträge, die aus unbestimmten Tarifverträgen zu korporativen Tarifverträgen geworden sind. Das Haupt- beispiel dafür ist die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buch drucker. Sie war ursprünglich ein unbestimmter Tarifvertrag, bis sie im Jahre 1906 durch mannigfache Übergänge hindurch mittels des bekannten „Organisationsvertrags" zum korpora tiven Tarifvertrag übergegangen ist, der teilweise bereits Vereinsformen angenommen hat. Die Beteiligten haben diesen Übergang als „eine naturgemäße Entwicklung der im Buchdruckgewerbe bestehenden Tariforganisation" vollzogen * 2 J. Würde ein Arbeitstarifgesetz auch auf den unbestimmten Tarifvertrag eingehen, so würde es ohne praktischen Nutzen die wesentlichen Tarifbeziehungen verwirren und die Einheit des Gesetzes stören. Deswegen hat auch der Deutsche Juristen tag, als er im Jahre 1908 die Frage nach der gesetzlichen Regelung des Tarifvertrags auswarf, nur an solche Tarifverträge gedacht, die „zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Arbeiterverbänden andererseits" abgeschlossen werden. Damit sind die un bestimmten Tarifverträge, wenn sie einmal doch abgeschlossen werden, rechtlich nicht vogelfrei. Sie würden nur nicht dem Arbeitstarifgesetz, sondern den bestehenden Rechtssätzen unter liegen b). >) Die Tarifverträge im Deutschen Reiche am Ende des Jahres 1913, bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amte. Berlin, 1914, S. 14. 2 ) Rechenschaftsbericht des Verbandes der Deutschen Buchdrucker für das Jahr 1908, Berlin, 1907, Druck: Lutze & Vogt, S. 1, 2. 8 ) Der Fehler darf sich nicht wiederholen, den die Reichsgesetzgebung gemacht hat, als sie in Z 16 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910, wo sie zum ersten Male auf Kollektivverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingeht, nur von unbestimmten Tarif verträgen wußte; s. darüber Sinzheimer, Die neuesten Versuche zur ge-