20 Einführung. Angestellten und Arbeiter in staatlichen Verkehrsanstalten (Eisenbahn, Post und Telegraphie) und in den Militär- und Marinebetrieben *). Das Bedürfnis nach dieser Ein schränkung ergibt sich aus der Eigenart der für diese Kate gorien geltenden Verhältnisse. Wir behaupten nicht, daß für sie Tarifverträge undenkbar seien. Wir meinen nur, daß, wenn ein Arbeitstarifgesetz auch sie einbeziehen wollte, zuviel Rücksicht auf jene Eigenart zu nehmen wäre und überdies so viele unausgereifte Probleme behandelt werden müßten, daß es für den Inhalt und das Zustandekommen eines Arbeitstarifgesetzes besser ist, diese Verhältnisse einer Sonder regelung im Zusammenhange mit anderen allgemeinen Fragen zu überlassen. II. Grundanschauungen. An eine Lösung des legislativen Problems können wir nur denken, wenn von vornherein darüber Klarheit besteht, daß die Denk- und Lehrprinzipien des geltenden Rechts nicht ausreichen und Rechtsgedanken nötig sind, die aus dem Tarifvertrag selbst neu gewonnen werden^). Die Berechti gung dieses Standpunktes tritt zutage, wenn die Eigen tümlichkeit des Tarifvertrags frei von der rechtlichen Form des geltenden Rechts ins Auge gefaßt, die Forderungen, die sich aus einem solchen Anblick der „organischen Natur" des Rechtsinstituts an seine künftige Rechtsgestaltung ergeben, geprüft und von hier aus die grundlegenden Anschauungen gebildet werden. 1 ) Vgl. das „Recht des Staatsarbeitsvertrags", Denkschrift, heraus gegeben vom Reichskartell der Verbände der Beamten und Arbeiter staat licher Verkehrsanstalten, Elberfeld, 1913, S. 7. 2 ) Vgl. Kulemann, Neubildungen im Rechtestem, Einigungs amt II S. 193.