II. Grundanschauungen. 21 1. Der Tarifvertrag tritt als ein Mischgebilde auf, das Beziehungen umschließt, die gewöhnlich getrennt voneinander unter öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesichts punkten behandelt werden. So unterliegt der Tarifvertrag in seinem Abschluß privatrechtlichen Anschauungen. Denn die Vertragsparteien einigen sich rechtlich frei darüber, ob und wie sie ihn abschließen wollen. Dagegen nehmen die von ihm beabsichtigten Wirkungen öffentlichrechtlichen Cha rakter an. Er strebt danach, nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern darüber hinaus für alle Tarifbeteiligten eine besondere Rechtsordnung zu sein, die durch die Kräfte selbst, die sie erschaffen, geschützt und er halten werden soll. Damit dringt der Tarifvertrag in das Gebiet der Rechtsbildung und einer Art von Selbstverwal tung ein, das dem Privatrecht entzogen ist und dem öffent lichen Rechte angehört. Einer solchen Mischform kann nur eine Verbindung von Gesichtspunkten Rechnung tragen, die nach der Grundeinteilung der herrschenden Rechtslehre ge trennt sind. Eine doppelte Erwägung erlaubt uns, den Tarifvertrag einer solchen ungetrennten Einheit des Rechts zu unter stellen. Die Schranke, die die herrschende Rechtslehre zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht aufführt, ist innerlich nicht vorhanden x ). Es besteht ein Zweckzusammenhang zwischen beiden Rechtsgebieten, der durch diese Schranke künstlich verdeckt ist. Er ist in dem Gedanken der sozial rechtlichen Bestimmung des gesamten Rechts gegeben. Alle Rechtsverhältnisse, auch die Jndividualverhältniffe des i) Vgl. dazu Weyr, Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems, ArchÖffR. XXIII S. 529, und Kelsen, Zur Lehre vom öffentlichen Rechts geschäft, a. a. O. XXXI S. 53, 190.