22 Einführung. Privatrechts, sind soziale Funktionsverhältnisse. Denn sie bestimmen und ordnen das Leben der Gemeinschaft'). Die Zeit, in der man schreiben konnte, „daß den Landesfllrsten quoad jus privatum gleichgültig sei, ob die Justiz nach diesen oder jenen Gesetzen administriert wird" * 2 ), ist vorüber. Der soziale Gedanke ordnet alles Recht, auch das Privatrecht, öffentlichen Interessen unter. In der Verschlingung des sozialen Lebens gibt es kein Rechtsverhältnis, das nur den einzelnen angeht, und die Rechtsinstitute des Privatrechts sind ebenso Grundlagen des Gemeinschaftslebens, wie die Einrichtungen der Verfassung und Verwaltung. Wenn uns dies nur bei den öffentlichrechtlichen, nicht aber auch bei den privatrechtlichen Beziehungen ohne weiteres einleuchtet, so liegt der Grund dafür in der „Maske", die die privaten Rechtsverhältnisse tragen. Indem nämlich das Privatrecht dem einzelnen die Freiheit der Entschließung zuweist, glauben wir, diese Freiheit sei aus den Bedürfnissen des Individuums hergeleitet. In Wirklichkeit besteht diese Freiheit für die einzelnen nur, weil sie im Plane der Gemeinschaft liegt, die für ihre Zwecke diese Freiheit will und duldet^). Sobald sich die Anschauung durchringt, daß diese Freiheit dem Plan des Ganzen widerspricht, oder wenn der Plan sich gar selbst *) Dieser Gedanke, wie er hier nicht weiter ausgesponnen werden kann, ist am tiefsten von Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute, bes. S. 73 ff., begründet (Marx-Studien I). Die Durchführung des sozialrecht lichen Gesichtspunktes bei der Betrachtung der Rechtsverhältnisse ist eine Aufgabe zukünftiger Rechtswissenschaft. Einen von den Juristen kaum be achteten Versuch in dieser Richtung hat Adolf Wagner in seiner Grund legung der politischen Ökonomie, 3. Ausl., 2. Teil, Volkswirtschaft und Recht, 1894, gemacht; s. dort bes. S. 12. 2 ) Worte des Hofrats von Bourguignon (1775), zitiert nach Ott, Rechtspflege und Verwaltung (Festschrift für Franz Klein zu seinem 60. Ge burtstage). s ) Dies hebt besonders Stammler, Wirtschaft und Recht, 1896, S. 239, hervor: „Darum darf nie verkannt werden, daß auch in jeder liberalen Ord nung einer sozialen Wirtschaft nur eine bestimmte Art von Rege lung des gesellschaftlichen Zusammenwirkens gegeben ist".