II. Grundanschauungen. 23 ändert, sehen wir, daß die Gemeinschaft nicht zögert, korri gierend in die private Freiheit einzugreifen. Die Freiheit, wie sie war, erfüllt ihre soziale Funktion nicht mehr. Also wird die soziale Funktion auf andere Weise gesichert. Wir sprechen dann von einer „Sozialisierung" des Privatrechts. In Wirklichkeit äußert sich darin nur die von vornherein bestehende sozialrechtliche Bestimmung des Privatrechts in besonderer Weise, indem das Ganze ein Stück Freiheit, das vorher im sozialen Interesse bestand, aus sozialen Gründen ganz oder teilweise wieder zurücknimmt. Was daher über die Wahl öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Formen zur Regelung eines Lebensverhältnisses entscheidet, ist nicht ein von vornherein feststehendes Einteilungsprinzip, sondern die Zweckmäßigkeit. Dies hat auch die Gesetzgebung, wenn es nötig war, stets anerkannt. Man sehe z. B. die Be gründung, mit der das gesetzliche Verbot der Arbeit an Sonn- und Festtagen gerechtfertigt wurde. „Die zivilrecht liche Unwirksamkeit der Verträge" — so führen die Motive zum Gesetz vom 1. Juni 1891 aus —, „wodurch sich Ar beiter zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verpflichten, reicht bei der Abhängigkeit der meisten Arbeiter und bei der Versuchung, die in dem gebotenen Mehrverdienste liegt, nicht aus, um die tatsächliche Beschäftigung an Sonn- und Fest tagen zu verhindern. Diese Wirkung kann vielmehr nur durch ein gesetzliches Verbot der Arbeit an Sonn- und Fest tagen erzielt werden" *). Die Frage des öffentlichrechtlichen Schon Bekker hat auf diese soziale Bedeutung des Jndividualwillens hin gewiesen in einer Zeit, wo die individualrechtliche Anschauung noch in voller Blüte stand. Seine Worte verdienen festgehalten zu werden- „. . . Auch wo der einfachste Konsensus ausreicht, wird das Recht nicht durch den Respekt vor dem Jndividualwillen, sondern vielmehr durch die Erwägung bestimmt, welche Gestaltung unentbehrlicher und mit Notwendigkeit von Staatswegen zu regelnder Geschäfte der Erhaltung des inneren Friedens und der gedeihlichen Entwicklung des Zusammenlebens der Staatsbürger die sörderlichste sei" (Zur Lehre vom Rechtssubjekt, I Herings Jahrb. XII S. 80). i) RT. 1890/92 Anl. Bd. 1 S. 12.