24 Einführung. Eingriffs wird also hier ganz selbstverständlich als eine rein praktische Frage behandelt. Am klarsten trat dies in der Kriegsgesetzgebung zutage. Sie hob die Grenze zwischen Privat-- und öffentlichem Recht auf. Wie mit Hellem Licht plötzlich erleuchtet, sahen wir die Abhängigkeit aller Lebens beziehungen von dem Gemeinwillen. Die andere Erwägung, die zur Behandlung des Rechts als einer Einheit führt, ist die Gleichheit, die jetzt im Rechtsschutz beider Rechtsgebiete besteht. Was früher das öffentliche Recht bei der Regelung der Lebens beziehungen zurückdrängen mochte, war der Gedanke, das öffentliche Recht sei selbstherrliche Gewalt, gegen die Garantiere nicht gegeben feien. Heute steht dieser Anschauung die Idee des Rechtsstaates entgegen'). Auch für öffentliches Recht ist das Gesetz die Quelle seiner Geltung, und der einzelne ist vor ihm durch unabhängige Gerichte geschützt. Damit fällt jede Scheu weg, öffentliches Recht auch auf solchen Ge bieten zu verwenden, die an sich nicht ohne weiteres seinem traditionellen Bereich angehören. Wie die Elemente des privat- und öffentlichrechtlicherr Denkens bei der Gestaltung des Tarifrechts zu mischen sind, hängt von dem Bedürfnis und der Möglichkeit der Durch führung in seinen besonderen Beziehungen ab. 2. Was den Tarifvertrag begründet und erhält, ist ein sozialer Wille. Bei jedem Tarifvertrag ist mindestens auf einer Seite, der Arbeiterseite, eine Organisation beteiligt (S. 17,18). Ihr Wille ist für die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung des Tarifvertrags maßgebend. Damit wird der Wille der einzelnen dem Willen der ') Vgl. gl ein er, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aust., S. 41 ff. Ausführlich ist der Gedanke bei Weyr a. a. O. be handelt.