II. Grundanschauungen. 27 kann der Glaube entstehen, daß wenn das Recht innerhalb der rechtlichen Zwangsordnung den einzelnen sich selbst be stimmen lasse, er srei sei. Sie vergißt, daß neben der recht lichen Zwangsordnung die Tatsachen der sozialen Zwangs ordnung bestehen bleiben, die ihn sesthalten. Diese soziale Zwangsordnung kann um so drückender sein, je mehr recht liche Schranken fallen. Denn oft ist der Sinn rechtlicher Beschränkung nur der Schutz vor sozialer Gewalt. Fällt sie, dann ist nicht der Einzelwille, sondern die Macht der sozialen Gewalten entbunden. Durch dieses Doppelspiel rechtlicher und sozialer Bestimmungsgrllnde kann das Recht binden, wenn es befreit, und befreien, wenn es bindet. Das erste haben wir gesehen in den Zeiten, in denen der Ge danke der rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen in höchster Blüte stand. In diesen Zeiten war die Unfreiheit am größten, weil die Tatsachen der sozialen Zwangsordnung ungehemmt wirken konnten. Andererseits steht die befreiende Wirkung rechtlicher Beschränkungsformen fest. Man denke an das Wesen des Arbeiterschutzes. Durch ihn wird der Arbeiter verhindert, rechtlich frei über sich zu verfügen. Und doch wird er dadurch sozial freier, weil das Gesetz die herr schaftlichen Zumutungen beschränkt, denen er bei rechtlicher Ungebundenheit ausgesetzt ist. In derselben Richtung liegen die Kommendationen „Freier" im frühen Mittelalter. Um den ungeregelten Gewalten des „freien" Lebens zu ent gehen, gaben sich die einzelnen herrschaftlichen Schutzgewalten hin, trotz der rechtlichen Beschränkung, in die sie hiermit ver- ftelen. Denn diese Herrschaften befreiten sie von der Willkür der Gewalten, denen sie sonst unterlagen ft. Ob das Recht Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute (a. a. £>.). Sie ist eine der produktivsten Arbeiten der modernen Rechtswissenschaft, deren Aus schöpfung noch nicht einmal begonnen hat. S. auch Schäffle, Über den Begriff der Person nach Gesichtspunkten der Gesellschaftslehre, ZStaatsW. XXXI S. 186. i) Heusler, Deutsches Privatrecht I S. 118: „In solchen Zeiten der