28 Einführung. bindet oder befreit, hängt also nicht von dem logischen Sinn der rechtlichen Maßregel, sondern von ihrer Gesamtwirkung ab, und nicht die Formel, sondern die Schätzung entscheidet, ob unter einer gegebenen rechtlichen und sozialen Gesamt- situatiou die Freiheit durch rechtliches Bestimmtwerden ge winnt oder verliert. Wenn also das Recht die Überordnung eines bestimmten sozialen Willens über den Willen des einzelnen anerkennt, so ist dies noch kein Zeichen der Un freiheit. Ähnliches gilt von der Annahme, der einzelne könne, wenn er rechtlich frei sei, am besten seine Interessen wahren. Die Tatsachen der Gegenwart widersprechen dieser Annahme. Denn wenn wir auf allen Gebieten des modernen sozialen Lebens in wachsendem Maße die Tendenz zur Koa- lierung betrachten, die die Wahrnehmung der Interessen der einzelnen mehr oder weniger den Organen der Koalition überträgt, so beweist dies, daß die rechtliche Selbstbestimmung des einzelnen keineswegs immer die Voraussetzung für die beste Wahrnehmung seiner Interessen sein kann. Denn was zu diesen Koalitionen treibt, sind die Interessen der einzelnen. Die Menschen fühlen sich angesichts der gewaltigen Um wälzungen in unserer Zeit zu schwach, um allein zu stehen, und sehen ein, daß ihnen in der Verbindung mit ihres gleichen eine Kraft zuwächst, die sie als einzelne für sich nicht Habens. So schildert z. B. Kestner die Motive, die zur Kartellbildung treiben. Es waren geschäftliche, privat- wirtschaftliche Erwägungen, das Bestreben zur Verbesserung der Rentabilität. „Die Unternehmer sahen, daß nicht auf dem Wege der unbedingten Konkurrenzfreiheit die größten Roheit, wie der merovingischen, war die Commendation in königliche Munt, trotz aller Abhängigkeit, die daraus floß, doch immer noch ein Vorteil, eine Gunst. Aber wer diesen Vorteil nicht suchte, für den wurde nicht ge sorgt, der blieb Herrschaftslos und consequenterweise allerdings auch schutzlos, weil dann niemand ihn zu vertreten hatte." ') Franz Klein, Das Organisationswesen der Gegenwart, 1913.