30 Einführung. verliert er 1 ). Er wird in ein Ganzes eingegliedert. Doch verliert er die Freiheit nicht. Sie wandelt sich nur. Er wirkt als Glied bei der Bildung des Gesamtwillens mit. Dieses Mitleben in der Gemeinschaft ist der Ersatz für die Einbuße an Willkür, die ihm die Tarifregel zumutet; sie steigert seine persönliche Würde, indem er in solidarischem Be wußtsein mit den andern an dem Geschick des Ganzen tätigen Anteil nimmt. Auf der Seite der Arbeiter kommt dieses Bewußtsein, durch die Abhängigkeit vom sozialen Willen der Organisation gehoben und geschützt zu werden, in dem Ge danken zum Ausdruck, daß sie erst durch sie die „Gleich berechtigung" erfahren. 3. Der Tarifvertrag ist ein Massenvertrag. Denn Menschenmassen sind es, die er in weitem Bogen umspannt. Den 12 369 Tarifverträgen a ) im Jahre 1913 waren in 193 760 Betrieben 1845454 Personen unterworfen. Dem entspricht die Massenhaftigkeit einzelner Tarifverträge. So unterliegen z. B. der einen Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker in 8725 Betrieben 67 935 und dem Vertrags muster, welches fast allgemein den im Reiche abgeschlossenen Tarifverträgen im Baugewerbe zur Unterlage dient, 408462 Personen. Und wie schwillt diese Menschenflut von Jahr zu Jahr an! Seit 1907 ist die tariflich gebundene Personenzahl um ungefähr 1 Million gestiegen. In solchen Massen ver laufen sich die persönlichen Beziehungen ins Unsichtbare. Fast ein Viertel der Tarifverträge strebt über einen persön lichen Geltungsbereich hinaus zu territorialer Geltung für einen Ort, einen Bezirk, für das Reich. Nach den amtlichen 1) Jhering, Geist des römischen Rechts, 3. Teil, 1. Abteilung, S. 336, wo prächtige Worte gegen den „Willensformalismus" der freien rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen zu finden sind. 2 ) Vgl. Seite 18 Anm. 1.