II. Grundanschauungen. 33 organisierten Teil der Arbeiterschaft, der an Tarifverträgen teilnimmt. Daß sein Prozentsatz verhältnismäßig hoch ist, ist schon früher ausgeführt (S. 31). Diese Menschenmassen sind von keinem einheitlichen organisatorischen Willen er faßt und können doch nur an einem Tarifvertrag rechtlich teilnehmen, wenn sie sich einheitlich zur Geltung bringen. Daraus entsteht die besondere Schwierigkeit in der Gestaltung des Tarifrechts. Es muß auf die Organisationen und die Nichtorganisierten Rücksicht nehmen. Logisch wäre dieser Zwiespalt einfach zu lösen. Man müßte nur einen gesetz lichen Organisationszwang einführen. Dann könnte sich das Tarifrecht, wenigstens auf Arbeiterseite, nur auf Orga nisationen aufbauen und es wäre jener komplizierten Doppel regelung enthoben. Doch das logisch einfache ist nicht immer das rechtlich brauchbare. Gerade das Tarifrecht, das es mit den nervösesten Teilen des Soziallebens zu tun hat, muß sich hüten, ihnen innerlich ungewolltes zuzumuten. Es muß sich den sozialen Voraussetzungen anschmiegen, auch wenn da durch die Regelung an Geschlossenheit und Einfachheit einbüßt. Deswegen ist ein gesetzlicher Organisationszwang nicht zu emp fehlen. Man kann ihn sich in doppelter Weise denken: als Organisationspflicht und als Zwangsorganisation. Im ersten Fall würde das Gesetz anordnen, daß alle Beteiligten orga nisiert sein müssen, es ihnen aber überlassen, welchen Orga nisationen sie sich anschließen wollen. Im anderen Falle würde das Gesetz eine Zwangsorganisation unabhängig von den be stehenden Organisationen errichten, der alle Beteiligten kraft Gesetzes anzugehören haben. Beides ist unannehmbar. Eine Zwangsorganisation, die für Tarifzwecke neben die be stehenden freiwilligen Organisationen tritt, würde die bis herigen sozialen Kräfte der freien Organisationen ausschalten und ihr Leben aufsaugen. Dieser Gedanke scheidet daher von vornherein aus, wenn mit einer Tarifgesetzgebung nur sachliche Zwecke, nicht politische Nebenabsichten verfolgt werden sollen. Aus ähnlichen Gründen ist die gesetzliche Organi- Sinzheim er, Ein Arbeitslarifgesetz. 3