40 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. entsprechen, das die Wirkungen des Tarifvertrags zur Be deutung objektiver Normen steigert. Ein solches Recht würde nicht nur an die geschichtlichen Wurzeln des Tarifgedankens anknüpfen, es würde auch einen Vertragsbegriff ausbauen, der, frei von zivilistischer Be fangenheit, seine Orientierung im gesamten Recht sucht. 1. Die geschichtlichen Wurzeln des Tarifvertrags sind das Hofrecht und der Sühnevertrag. Wir dürfen das Hofrecht als das älteste Arbeitsrecht nach der Überwindung der Sklaverei in Deutschland an sprechen'). Es hat sich in den Fronhöfen des früheren Mittelalters entwickelt, die mit den dazugehörigen Ländereien ein nach außen geschlossenes Ganze bildeten, in denen der Hof- und Grundherr zunächst der absolute Inhaber der ganzen Arbeitsgewalt war. Ihm waren alle Dienste zu leisten, die zum Betriebe des Fronhofes und zum Unterhalt des Herrn und seiner Angehörigen erforderlich waren. Es waren Dienste des hörigen Bauern, der einen Teil seines Arbeitsproduktes in Gestalt von Abgaben abzugeben oder dem Hofherrn unmittelbar zu dienen hatte. Sie wurden hauptsächlich durch das Land abgegolten, welches ihnen zur Verfügung gestellt war. Es waren weiterhin die Dienste aller derjenigen, die gewerbliche und kunstgewerbliche Arbeiten zu verrichten hatten, der Handwerker und Künstler. Sie er hielten dafür freie Wohnung, Unterhalt und Kleidung. Schließlich leisteten auch noch die Ministerialen Dienste. Sie waren die Hofdiener, die Beamten des Grundherrn, der oft nicht nur private Gewalt, sondern auch öffentliche Gewalt ausübte 2). Alle diese abhängigen Leute wareu in hofrecht- *) Vgl. zu dem folgenden K. v. Maurer, Geschichte der Frohnhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 1862, I des. S. 320, 357, 500, 505; II S. 315 ff. s ) Fürth, Die Ministerialen, 1836, S. 46, 160 ff.