Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 41 lichen Genossenschaften organisiert, iic Hofgemeinden, In nungen und dienstrechtlichen Genossenschaften, die sich immer mehr zu selbständigen Einheiten entwickeln'). Sie verlangen Achtung und Schutz ihrer Selbstverwaltung und streben nach einer allgemeinen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen sich und ihrem Herrn. Um ihre Ansprüche durchzusetzen, scheuen sie vor keinem Kampfe zurück und oft findet ein förmliches Aufsagen des Gehorsams statt, wenn z. B. die organisierten Ministerialen zur Teilnahme am Hofregiment, die sie beanspruchen, nicht herangezogen werden"). Das Er gebnis ist allenthalben, daß die Rechtsbeziehungen aller dieser abhängigen Leute, soweit sich nicht ein festes Herkommen heranbildet, durch Vertrag zwischen ihren Genossenschaften und dem Herrn geregelt werden. Das Recht, das diese hof rechtlichen Verträge hervorbringen, gilt als objektives Recht. Wir sehen, wie die Abgaben und Dienste der hörigen Bauern der vertragsmäßigen Ordnung unterworfen werden. Schon seit dem 8. Jahrhundert wurden in ihrer Gegenwart und mit ihrer Zustimmung Verzeichnisse angelegt, in denen ihre Verbindlichkeiten niedergeschrieben und von ihnen anerkannt zu werden pflegten. Sie wurden von Zeit zu Zeit er neuert, und die späteren Bücherverzeichnisse, Ossorixckiovss, Registra usw. sind aus ihnen hervorgegangen. Ähnliches treffen wir im Verkehr des Herrn mit den hofiechtlichen Innungen, in denen namentlich die Dienstpflichten ihrer Mitglieder vertragsmäßig fixiert wurden. Die Ministerialien waren meist im Gefolge des Herrn vereint. Dieses stellte mit dem Herrn die Vorschriften auf, die für beide Teile recht sein und das Verfahren regeln sollten H. So sehen wir, daß die gesamte Grundlage des Hofrechts nicht nur im Her tz Vgl. zu dem folgenden namentlich Gierte, Das deutsche Genossen schaftsrecht I S. 158, 162 ff., 166, 176, 180 ff., 186. tz Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 3. Ausgabe, zweiter Teil, 1821, § 259. tz Fürth a. a. O. S. 160—166. tz Fürth a. a. O. S. 46.