42 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. kommen, sondern auch in vertragsmäßigen Bestimmungen bestand. Gierte faßt diese Entwicklung in der Besprechung des Verhältnisses der Hofgemeinde zu ihrem Herrn, wie folgt, zusammen'): „Im Zusammenhange mit der Fort bildung der Gerichte wurde auch das Recht des Hofes, statt eines bloß im Willen des Herrn beruhenden, zu einem ge nossenschaftlichen Recht und konnte daher nicht mehr ein seitig vom Herrn geordnet und geändert werden. Mehr und mehr traten daher als Rechtsquellen neben die still schweigende oder ausdrückliche Anordnung oder Verleihung des Herrn das genossenschaftliche Herkommen und die ge nossenschaftliche Weisung und Küre des Rechts, wobei anderer seits die Zustimmung des Herrn erforderlich, seine Mit wirkung nicht ausgeschlossen war, so daß die Satzungen oft als Übereinkommen, Vergleiche oder Verträge zwischen dem Herrn und der Gemeinde erschienen." Im Sühnevertrag finden wir die rechtliche Er scheinung des Friedensgedankens in wesentlichen Zügen vor gezeichnet. Wir finden ihn zunächst mit den einzelnen Ver trägen des älteren deutschen Rechts als Mittel ihrer Festi gung verbunden. In Zeiten, in denen die Selbsthilfe allerorts lebendig war, erschien es notwendig, sich mit der Vereinbarung des Vertragsinhalts das Halten des Vertrags besonders versprechen zu lassen^). Wer das Friedens- und Treugelöbnis, nichts gegen den Bestand des Vertrages zu unternehmen, brach, verfiel einer Strafe. Im Sühnevertrag des mittelalterlichen Rechts hat dann dieser Friedensgedanke seinen selbständigen Ausdruck gefunden. Es sah das Fehde wesen in hoher Blüte und in einer Ausdehnung vor sich, ') Genossenschaftsrecht II S. 169. 2 ) Vgl. Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis, bes. S. 93, 95. Dazu Loening, Der Vertragsbruch, S. 130: „. . . der deutsch rechtliche Vertrag, dessen verpflichtende Kraft auf dem gegebenen Worte des sich selbst bindenden Schuldners beruht, obligiert nicht nur zur Ausführung der direkt übernommenen Leistung, sondern auch zur Anerkennung des selbst geschaffenen Rechtszustandes nach allen Hinsichten . . .*