Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarisvertrags. 4Z die über das Gebiet der früheren Racheausübung weit hinaus geht. Trotz aller Bemühungen der Reichsgewalt, dieser Be tätigung der Selbsthilfe hindernd in den Weg zu treten, mußte sie in ihrer Gesetzgebung mit der Fehde als einem tatsächlich bestehenden Institut rechnen, ja sie innerhalb ge wisser Grenzen geradezu als berechtigt anerkennen. So ent wickelte sich ein Recht des Sühnevertrags, das darauf zielt, an die Stelle des Kampfes die Versöhnung, an die Stelle der Fehde den Frieden unter den Beteiligten zu setzen'). Loening definiert den Sühnevertrag als „diejenige Über einkunft, kraft welcher zwei wegen eines wirklichen oder ver meintlich geschehenen Unrechts in Feindschaft lebende Parteien sich verpflichten, nunmehr Frieden zu halten und infolge hiervon keinen feindseligen Akt in bezug auf die abgetane Sache gegeneinander vorzunehmen." „Nicht immer wird durch den Sühnevertrag eine in kriegerischer Weise mit Heeresmacht geführte Fehde beseitigt. Die beizulegende Feindschaft braucht überhaupt nicht zum offenen Ausbruch gekommen zu sein, wenn sich die Versöhnung an das zur Feindschaft Anlaß gebende Vorkommnis etwa alsbald anschließt^)." Nur auf die durch den Sühnevcrtrag abgetane Sache bezieht sich der Friede. Daraus erhellt, daß regelmäßig keine absolute Friedenspslicht aus dem Sühnevertrag folgt. Wohl ist in der Literatur über das Recht des Sühnevertrags die Ansicht ausgesprochen, daß der im Sühnevertrag gelobte Frieden eine Regulierung der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen zwei Parteien sei, sodaß sich aus ihm ein allgemeiner Friede ergebe. Demgegenüber hat Loening die Ansicht begründet, der entscheidende Punkt für die rechtliche Beurteilung des gelobten Friedens sei die Auffassung, daß die im Streit befangene Sache abgetan, der Zustand des Friedens, wie er vorher bestand, wieder hergestellt werden solle und des wegen eine Verletzung dieses Friedensvertrags wesentlich ') Loening a. a. O. S. 48, 132 s., 483. 2 ) A. o. O. S. 483 f.