44 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. eine Beziehung auf einen abgetanen Zwist voraussetze *). Erst hieraus entsteht der Begriff des Friedensbruchs. „Als Bruch der Sühne stellt sich" — so führt Loening aus — „jede positive Handlung dar, welche in feindseliger Absicht und mit Bezug auf die vertraglich beigelegte Feindschaft von einem der Kontrahenten gegen den anderen vor genommen wird, gleichgültig, welches sonst ihre äußere Beschaffenheit ist. Der Sühnebruch kann seiner äußeren Seite nach bestehen in jedem gegen Leib, Leben, Freiheit, Ver mögen, Ehre der anderen Partei gerichteten, an sich bereits widerrechtlichen Angriff, mag er selbst in bloßen Worten oder Gebärden zum Ausdruck gelangen. Ebenso kann er aber auch begangen werden durch eine der anderen Seite nachteilige Handlung, welche ihren widerrechtlichen Charakter gerade erst infolge des abgelegten Versöhnungsgelöbniffes erhält, z. B. durch Begünstigung der Feinde der Gegenpartei, durch Eingehung eines Bündnisses mit denselben, durch Auf sagung des gelobten Friedens". „Andererseits erscheint aber bereits jede äußerlich erkennbare Versuchshandlung als Friedensbruch * 2 3 )". Mit anderen Worten: Die Verletzung des Friedensvertrags besteht in jedem „tatsächlichen Angehen gegen die aus dem Vertrage hervorgegangenen rechtlichen Zustände und Verhältnisses". In dem Maße, in dem sich der Sühnevertrag zum Friedensvertrag zwischen größeren Gruppen, die eine Feindschaft zu beendigen suchten, ent wickelte, erhielten seine Wirkungen objektiven Charakter. Wir erkennen dies an den größeren politischen Sühne verträgen des Mittelalters, den Landfriedensverträgen. Sie erwuchsen auf den Trümmern des Lehensstaates, als mehr und mehr das von oben ergangene Friedensgebot machtlos wurde. „Friede hatte immer nur, wer ihn sich selber schuf. Dadurch gewann die vertragsmäßige Friedensbildung eine 1) A. a. O. S. 133 Anm. I. 2 ) A. a. O. S. 488 Anm. 8. 3 ) A. a. O. S. 130 f., dazu S. 138 Anm. 1.