Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 45 früher unbekannte Bedeutung H". Keineswegs waren diese Landfriedensverträge nur unter den Mitgliedern desselben Standes, unter Fürstenständen, Herren und Rittern ge bräuchlich; mehr noch wurden sie abgeschlossen zwischen den verschiedenen Ständen, deren verschiedene Interessen eine über den bloßen Friedensbund hinausreichende Einigung in der Regel hinderte * 2 3 4 ). Das für uns wesentliche ist, daß dieser durch Landfriedensvertrag gewonnene Landfrieden objektive Rechtsnormen aufstellt, welche von jedem Dritten beobachtet werden müssen^). Das durch ihn erlassene Friedensgebot zur Unterlassung jeder an sich auch rechtmäßigen Fehde wirkt als objektive Norm. Besonders scharf hat Gierke den ob jektiven Charakter dieser Friedensverträge festgestellt, indem er sagt: „Ihr Zweck war nicht die Regelung von Rechts verhältnissen unter den Paziszenten, sondern die Herstellung objektiver, wenn auch in ihrer Geltung nur auf die Zeit be schränkter Rechtsnormen für einen bestimmten Kreis von Personen und für ein bestimmtes Gebiet." So sehen wir, daß aus Gebieten, die dem Tarifvertrag innerlich verwandt sind, ein Vertragsgedanke herrschend war, der den von Tarifbeteiligten erstrebten, vom geltenden Recht aber nicht zugelassenen normativen Sinn hatteH. ') Gierte a. a. O. I S. 501 ff. Gierke a. a. O. S. 503. 3 ) Loening a. a. O. S. 484 Anm. 1. 4 ) Die allgemeine Bedeutung dieser rechtsnormativen Verträge für das Mittelalter hat namentlich Puchta, Das Gewohnheitsrecht, 1828, I S. 156, erkannt. Er spricht von „gewillkürtem Recht". „Wir können ... in Er wägung der damaligen Zustände dieses gewillkürte Recht nur ein vertrags mäßiges nennen, so aber, daß die Wirkung jener Willküren über die Wirkungen gewöhnlicher Verträge weit hinausging, und wirkliches Recht, so gut wie gesetzliches, dadurch hervorgebracht wurde." Denselben Gedanken spricht kurz und bündig Eichhorn a. a. O. § 259 aus: „. . . autonomische Normen entstanden durch vertragsweise Übereinkunft der Interessenten".