46 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 2. Die Vorherrschaft der privatrechtlichen Anschauung in der Rechtslehre hat es bewirkt, daß lange Zeit hindurch der Vertragsbegriff überhaupt in dem des Privatrechts aufging. Damit war der rechtsgeschäftliche Charakter des Vertrags zu einem unantastbaren Prinzip erhoben. Der neuesten Theorie des öffentlichen Rechts ist es indessen gelungen, den Glauben an die Allmacht dieses Prinzips zu brechen und eine Anschauung vom Wesen des Vertrags zu begründen, die über die Grenzen der privatrechtlichen Vorstellung hinaus führt. Wir wissen heute, daß es auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts Verträge oder Vereinbarungen gibt, die mit der privatrechtlichen Vertragslehre nicht in Übereinstim mung zu bringen sind, weil sie nicht nur ein Rechtsverhältnis begründen, sondern auch rechtsschöpferisch wirken. Wir treffen solche rechtsschöpferischen Verträge zunächst auf dem Gebiete des Staatsrechts an, wo es Verträgen rechtlich ge lingt, objektives Verfassungsrecht zu erzeugen. Es ist das Verdienst Bindingsft an der Hand der Vorgänge, die zur Gründung des Norddeutschen Bundes geführt haben, diese normative Wirkung einer Willenseinigung, die er Ver einbarung nennt, gezeigt zu haben. „Die ,Vereinbarung' bildet den Tatbestand, die Entstehung der Verfassnng als echten Gesetzes seine Rechtsfolge." Dieselbe Erscheinung zeigt sich auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts, wo heute an erkannt ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Verein barungen der Beteiligten objektive Verwaltungsnormen schaffen können. Ihr Wesen ist, wie es An schützt) kurz formuliert, nicht das des Rechtsgeschäfts, sondern das der Rechtssetzung. Eine solche Vereinbarung liegt beispielsweise *) Die Gründung des Norddeutschen Bundes. Ein Beitrag zur Lehre von der Staatenschöpfung, 1889, S. 65 ff. Über die weitere Literatur vgl. Flein er, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 82 Anm. 44. 2 ) PrVerwBl. XXII S. 83, 88 ff.