Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 47 bei den Regulierungsrezessen zwischen Gutsherrschaft und Gemeinde vor. Bezüglich solcher Vorgänge führt das Ober verwaltungsgericht ft aus, daß sie nicht nur privatrechtliche Abmachungeu enthalten, die Ordnung individueller Rechts verhältnisse, sondern auch eine (unter staatlicher Genehmi gung) erfolgende autonome Feststellung objektiver Rechts normen für den fraglichen Interessentenkreis. Ani reinsten und klarsten tritt das Wesen des rechtsschöpserischen Vertrags im Völkerrecht zutage. Das Wesen der völkerrechtlichen Verträge hat schon v. Holtzendorsf mit scharfen Zügen gezeichnet ft. Er hat darauf hingewiesen, daß diese Verträge unter einem zwei fachen Gesichtspunkt zu würdigen sind. „Sie erscheinen einmal als internationales Rechtsgeschäft mit einseitiger oder wechselseitiger Verpflichtung und setzen dann zu ihrer Be urteilung im einzelnen Fall und ihrer Geltendmachung die Entwicklung der auf die Staatensubjekte, ihre Handlungs fähigkeit und Willensbetätigung bezüglichen Lehren voraus.. Sodann haben aber auch die Staatsverträge außerdem noch die Eigenschaft, Quelle des internationalen Rechts zu sein ... Das Eigentümliche solcher unter den Quellen des Staatsrechts und Völkerrechts zu würdigeuden Vertragsschlüsse liegt darin, daß die Kontrahenten dabei nicht nur wie kontra hierende Privatpersonen frei für sich selbst disponieren, sondern auch gleichzeitig Gesetze geben und für ihre souve ränen Willensäußerungen die Form des Vertrags wühlen können. Vertragsschlüsse des öffentlichen Rechts können so mit, abgesehen von der Selbstbeschränkung der Kontrahenten durch Übernahme bestimmter Verpflichtungen, auch andere Personen (Untertanen und Behörden) dauernd zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichten ft". Streit be ll OVG. Vd. 14 S. 242 ff., bes. S. 246. ll Handbuch des Völkerrechts I S. 97. ll Vgl. auch Nipp old, Der völkerrechtliche Vertrag, seine Stellung im Rechtssystem und seine Bedeutung für das internationale Recht, 1894: