Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 49 recht und Sühnevertrag entstanden in einer Zeich in der die Staatsgewalt schwach und ein reflektiertes Recht noch kaum vorhanden war. So schufen sich in ungebrochener Rechts produktivität die Volkskräfte selbst unmittelbar die Formen, die sie für ihre Betätigung brauchten. Der Verfasfungs- vertrag und der völkerrechtliche Vertrag treten in staaten losem Dasein auf und sind deswegen durch kein staatliches Gesetz behindert. Dagegen kann bei Verträgen, die inner halb des modernen Staates existieren wollen, eine normative Wirksamkeit nur zur Geltung kommen, wenn sie vom Staate bewußt und ausdrücklich verliehen ist. Ohne diese Verleihung können die Beteiligten sie von sich aus nicht erschaffen, denn sie sind an die Formen gebunden, die das geltende Recht zur Verfügung stellt. Dieses aber kennt für die private Betätigung, abgesehen von der verwaltungsrechtlichen Ver einbarung, eine rechtsschöpferische Wirkung von Verträgen nicht. Wir nennen den Vertrag, der kraft des staatlichen Rechts satzes objektives Recht zu erzeugen vermag, Vertrags autonomie. In ihr verbinden sich dispositive und legislative, privat rechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente zu einer selb ständigen Einheit. Diejenigen, die sie begründen, sind Privatpersonen und zugleich Organe der Rechtsschöpfung. Sie beruht auf einem Vertrag im rechtsgeschäftlichen Sinne. Es finden deswegen alle Vorschriften Anwendung, die die Vertragsfähigkeit, die Vertretung, den Abschluß, die Gültig keit, die Auflösung des Vertrags betreffen. Ihre Wirkung ist die Erzeugung autonomen Rechts. Autonomes Recht ist objektives Rechts innerhalb der Grenzen, die die staatliche Gesetzgebung vorsieht^). Diese Grenzen sind einerseits die Voraussetzungen, an die das Ermächtigungsgesetz die Ent stehung des vertragsautonomen Rechts anknüpft, anderer- *) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 143. -) Fleiner a. a. O. S. 78 ff., bes. S. 82 oben. Sinz heim er, Ein Arbeitstarifgesetz. 4