50 Die Grundformen zu einen! neuen Aufbau des Tarifrechts. seits die zwingenden Gesetze, welche die staatliche Rechts ordnung überhaupt aufstellt. Die soziale Funktion der Ver tragsautonomie ist eine Ergänzung des Privatvertrags. Während dieser aus individuelle Ausgleichung gerichtet ist, ist die Vertragsautonomie der kollektivistische Ver tragsbegriff, den das Recht braucht, wenn Gruppen mit einander in rechtlichen Verkehr treten. Der Tarifvertrag strebt von dem Boden freier Willenseinigung nach normativer Geltung seiner Bestimmungen. Er ist der typische Fall des Gruppen vertrags. Die Vertragsautonomie ist daher die Rechtsform, die allein dem Wesen des Tarifvertrags entspricht. Sie ruft aus dem Gewirr arbeitsrechtlicher und arbeitsfriedlicher Obligationsverhältnisse eine Rechts- und Friedens ordnung hervor, die einheitlich alle umfaßt, die dem Tarifbereich angehören. Daß diestaatlicheGesetzgebung die Autonomie des Tarifvertrags rechtlich an erkenne und ausspreche, ist somit die Grund forderung, die wir an sie zu richten haben'). II. Die Tarifbeteiligten. Wenn sich auf dem Grunde des Tarifvertrags eine Rechts- und Friedensordnung erhebt, so ist zunächst der Kreis der Tarifbeteiligten zu bestimmen, die der Tarifgeltung unterworfen sind. Hierbei ist eine Unterscheidung von grund legender Bedeutung zu machen. Wir müssen diejenigen, die den Tarifvertrag abzuschließen und über seine Beziehungen y Es ist das Verdienst Kulemanns, in den Verhandlungen des 29. Deutschen Juristentags zu Karlsruhe im Jahre 1908 (Bd. 5 S. 98), die sonst wenig für die rechtliche Fortentwicklung des Tarifvertrags ergiebig waren, auf den Gedanken der Autonomie für die rechtliche Weiterbildung des Tarifvertrags zuerst hingewiesen zu haben. Über sonstige Anklänge an diesen Gedanken s. Ernst Landsberg, Einiges zur Gestaltung des Tarif vertrages (Festgabe der Bonner juristischen Fakultät für Paul Krüger, 1911), S. 189.