Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 51 4. zu verfügen das Recht haben, von denen sondern, die nur seinen Bestimmungen unterworfen, aus ihnen berechtigt und verpflichtet sind, ohne doch am Abschluß des Tarifvertrags beteiligt und über ihn zu verfügen berechtigt zu sein. Wir nennen die eine Gruppe der Beteiligten die Ver tragsparteien, die andere Gruppe die Vertrags mitglieder. Diese Trennung ist für den Tarifvertrag wesentlich. Denn sie allein löst das technische Problem, das einer Regelung des Tarifvertrags von vornherein gestellt ist: die einzelnen der Tarifgeltung zu unterwerfen und zugleich eiue einheitliche Aktion in dem Abschluß und der Durchführung des Tarif vertrags zu sichern. Auf dem Boden des geltenden Rechts können wir keine Lösung finden st. Es kennt nur Vertrags parteien und macht die einzelnen entweder zu gleichberech tigten Herren des Vertrags oder schließt sie von seiner Geltung aus st. Beides widerspricht dem Sinn und der Absicht des Tarifvertrags. A. Die Vertragsparteien. 1. Die Vertragsparteien sind die Schöpfer und Verwalter des Tarifvertrags. Bei ihrer Bestimmung liegt die Hauptschwierigkeit in der Behandlung der Arbeiter feite, die wir deswegen in der Betrachtung voranstellen. Hier können nur dieBerufs- vereine als Vertragsparteien gelten. Sie allein gewährleisten die Einheit der rechtlichen Aktion, ohne die weder der Abschluß noch die Durchführung des Tarifvertrags möglich ist. Würden wir statt ihrer oder neben ihnen die einzelnen Arbeiter als Vertragsparteien zulassen, so zerfiele ') Gesetz S. 13 ff. ") Dies ergibt sich aus dem Streit der Theorien (Berbandstheorie, Vertretungstheorie, Kumulationstheorie) im geltenden Recht; s. darüber Vertrag I S. 61 ff.