54 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. Tarifvertrag. Die Möglichkeit ihrer Teilnahme an den Rechten und Pflichten aus dem Tarifvertrag wird dadurch nicht be rührt. Dies wird sich später zeigen (S. 86 ff.). Was die Arbeitgeberfeite anlangt, so wird die Gesetz gebung den einzelnen Arbeitgebern gegenüber eine andere Haltung einzunehmen haben. Der Arbeiter ist ein Glied der Masse, der Arbeitgeber ist dies nicht. Er existiert mit seinem Betriebe, und sie zusammen bilden das Unternehmen, das für sich ein Verband von individueller wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es liegt deswegen keine Veranlassung vor, auf Arbeitgeberseite den Tarifvertrag ausschließlich auf die Organisation zu stützen. Es würde dies auch den tatsäch lichen Verhältnissen widersprechen. Denn der Abschluß von Tarifverträgen mit einzelnen Arbeitgebern ist so geläufig wie der Abschluß mit Arbeitgeberverbänden. Das Tarifrecht wird daher auf Arbeitgeberseite mit beiden Formen des Ver tragsabschlusses zu rechnen haben. Nur in einer Richtung wird es der rechtlichen Sicherung bedürfen, wenn einzelne Arbeitgeber als Vertragsparteien am Tarifabschluß beteiligt sind. Der Betrieb des einzelnen Arbeitgebers kann während der Geltungsdauer des Tarifvertrags auf einen anderen unter Lebenden oder von Todes wegen übergehen. Das geltende Recht bietet für diese Fälle keine Regelung, die den Tarif interessen entspricht^. Besonders würde eine bloße Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, daß sein Nachfolger den Tarifvertrag einhält, nicht genügen. Es wird sich deswegen empfehlen, kraft Gesetzes anzuordnen, daß die Tarifverträge, so wie sie abgeschlossen worden sind, auf den Nachfolger des tarifgebundenen Arbeitgebers mit allen Rechten und Pflichten übergehen, wenn der Nachfolger den Betrieb fortsetzt. Eine solche Anordnung entspricht der Auffassung des Tarifvertrags als eines normgebenden Vertrags. Der persönliche Umfang ausgesperrte Arbeiter wieder einzustellen. Die Zulässigkeit solcher Neben abreden wird durch das oben Gesagte nicht berührt. !) Vertrag II S. 118 «(tun. 30.