Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 55 des Vertrags wird kraft Gesetzes erweitert, indem er nicht nur auf die ursprünglichen Vertragsparteien der Arbeitgeber seite beschränkt bleibt, sondern auch auf deren Rechtsnachfolger bezogen wird. Eine ähnliche Anordnung ist schon im un garischen Entwurf, § 712, vorgesehen. Wenn ein Arbeitgeberverband den Tarifvertrag abschließt, so fragt es sich, ob neben dem Verband seine Mitglieder als Vertragsparteien oder als Verfügungsberechtigte nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter rechtlich zur Geltung kommen können. Diese Frage ist zu verneinen. Die Gründe dafür sind den obigen Ausführungen über die Be hinderung einer rechtlich einheitlichen Aktion durch individuelle Gegenströmungen zu entuehmen. Wenn ein Arbeitgeber verband einen Tarifvertrag eingegangen ist, so soll er auch allein in seiner Hand liegen. Seine eigenen Mitglieder dürfen seinen Willen und sein Vorgehen nicht durchkreuzen. Aus alledem ergibt sich: Das Gesetz muß den Beteiligten für die Zwecke des Tarifvertrags einen bestimmten Ver tragstypus zur Verfügung stellen. 2. Damit die Berufs vereine der Arbeiter und Arbeit geber die Aufgabe erfüllen können, die ihnen zugewiesen ist, müssen bestimmte Voraussetzungen sachlicher und formeller Art vorhanden sein. ohne die sie als Parteien des Tarifvertrags nicht angesehen werden dürfen. 3,) Was die sachlichen Voraussetzungen anlangt, so ist zunächst erforderlich, daß es sich überhaupt um Berufs- v er eine handelt. Unter Berufsvereinen im weitesten Sinne verstehen wir solche freiwilligen Vereinigungen von Arbeit gebern oder Arbeitern, die eine Einwirkung auf die Arbeits-, Gehalts- oder Lohnverhältnisse in ihrem Berufe bezwecken. Für die Arbeitgeberseite wird diese Begriffsbestimmung aus Grund der tatsächlichen Verhältnisse genügen. Für die Arbeiter seite aber fragt es sich, ob nicht noch eine engere Bestimmung