Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 5' Ergebnis vorwegzunehmen. Jedenfalls sind auch hier der Kampfwille und die Kampffähigkeit Voraussetzungen für den Tariferfolg. Diese Voraussetzungen des Tarifvertrags machen eine bestimmte Organisation des Berufsvereins wesens zur Notwendigkeit. Sie hat auch tatsächlich in Deutschland die Entwicklung des Tarifwesens bestimmt. Wenn der Kampf oder die Kampfrüstung die regelmäßigen Voraussetzungen eines Tarifabschlusfes sind, so können auf Arbeiterseite nur solche Berufsvereine den Erfolg gewähr leisten, die im wirtschaftlichen Leben eine Partei st ellung einnehmen. Die Arbeiter- und Angestellteninteressen müssen unabhängig und selbständig zum Ausdruck kommen können, wenn sie wirksam wahrgenommen werden sollen. Dieser Partei- stellung entsprechen allein die gewerkschaftlich organisierten Berufsvereine, die nur Arbeiter oder Angestellte unter Aus schluß der Arbeitgeberseite vertreten. Tatsächlich sind denn auch sämtliche Tarifverträge in Deutschland ausschließlich das Werk der gewerkschaftlich organisierten Berufsvereine. Es sind hauptsächlich die freien Gewerkschaften, die in Deutschland den Tarifgedanken tragen, aber auch die christlichen Gewerkschaften und die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine sind an der Tarif- entwicklung beteiligt'). Sie alle sind gewerkschaftliche Ver bände. Andererseits können diese Kämpfe um Tariferfolge nur von solchen Berufsvereinen geführt werden, die eine Organi sation der Berufsangehörigen darstellen. Ohne eine solche Organisation können in der Regel erhebliche Erfolge nicht erzielt werden, namentlich nicht in Beziehung auf die Lohnfrage. Wenn nicht besondere Vorbedingungen vorliegen, ist der einzelne Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Be tätigung gesellschaftlich abhängig. Sie hängt von den wirt schaftlichen Bedingungen der Konkurrenz in seinem Beruf ab. Es muß deswegen das Bestreben der Arbeiterorgani st Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland a. a. O. S. 534.