58 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. sationen sein, wenn sie überhaupt Erfolge erzielen wollen, ans die Produktionsbedingungen, soweit diese sich in den Lohn- und Arbeitsverhältnissen aussprechen, allgemein im Gewerbe, nicht nur in den einzelnen Werken, einzuwirken. Dies aber können sie nur, wenn sie den Kampf um bessere Arbeits- und Lohnbedingungen auf der ganzen Linie, oder wenigstens in solchen Provinzen des Berufs führen, wo eine Einheit der wirtschaftlichen Bedingungen besteht. Die Berufsvereine, die in Deutschland den Kampf um Tarifverträge führen, sind deswegen in der Regel zentral organisiert und gehen über die einzelnen Werke weit hinaus. Die Tarifverträge, die sie zustande bringen, zeigen die Ten denz, zu einer Regelung des Berufs oder wenigstens größerer örtlicher Kreise desselben in Orts-, Lokal- und Reichstarifen voranzuschreiten. So war die Mehrzahl aller tariflich ge bundenen Personen (03 °/o) im Jahre 1912 von Tarifgemein schaften erfaßt, die für mehr als 20 Betriebe gelten ft. Die Arbeitgeberseite hat diesen Tatsachen in ihren Organisationen schon längst Rechnung getragen. Diese Betrachtung zeigt eindringlich, daß weder die sog. Harmonieverbände, noch die sog. wirtschaftsfriedlichen Ar beiterverbände (gelbe Werkvereine) als Vertragsorganisationen des Tarifvertrags in Betracht kommen können. Was zunächst die Harmonieverbände anlangt, so scheiden sie ohne weiteres aus. weil ihnen die für den Abschluß eines Tarifvertrags notwendige Parteistellung fehlt. Sie um fassen Arbeitgeber und Arbeiter oder Angestellte in einer Organisation. Sie können deswegen die Interessen der letzteren nicht rein und unabhängig zum Ausdruck bringen ft. ft Sinzheimer a. a. O. S. 533 unter 4. ft Der Entwurf eines Gesetzes, betr. gewerbliche Berufsvereine, vom 12. November 1906 (RT. 1905/06, Anlagebd. 8 Nr. 533) bestimmte in seinem § 1, daß als Verufsvereine auch solche Vereine angesehen werden sollen, die Gewerbetreibende und Arbeiter zugleich enthalten. Für die Zwecke dieses Gesetzes mag diese Erweiterung des Berufsvaceinsbegriffes unbedenk-