Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 59 Die wirtschaftsfriedlichen Arbeiterverbände scheiden aus, weil das Prinzip und die Tendenz ihrer Organisation den Tatsachen der Tarifentwicklung entgegengesetzt sind. Das Prinzip der wirtschaftsfriedlichen Verbände ist das Werk vereinsprinzip ft, d. h. der „Anschluß an die Unternehmung, mit welcher der Arbeiter es allein zu tun hat" ft. Sie haben dieses Prinzip streng durchgeführt und es zur Lebensgrund lage ihrer Organisation gemacht. Die Vereinsmitgliedschaft ist an die Zugehörigkeit zum einzelnen Werke gebunden. Scheidet der Arbeiter aus ihm aus, so verliert er die Vereins zugehörigkeit und damit alle Ansprüche an seinen Verband ft. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen erscheinen ihm aus schließlich als Angelegenheiten des Werkes, in dem er zu fällig beschäftigt ist, nicht als gesellschaftliche Bedingungen. lich gewesen sein. Bei einem Tarifgesetz stehen andere Fragen im Vorder grund. 1) Vgl. dazu die Richtlinien des Bundes der Werkvereine vom 5. Oktober 1913 unter 2: „Als -Organisationsform erscheint den Bundesvereinen ... die Betriebsorganisation als die gegebene und zweckmäßigste und als Arbeits methode das friedliche Zusammenwirken mit dem Unternehmer" (Erich Sperling, Die neue deutsche Arbeiterbewegung, im Auftrage der deutschen Vereinigung, S. 22). Siehe auch noch die Ausführungen von Sperling, S. 25, 26, wo von dem „bewährten Gedanken der Betriebsvereinigung" die Rede ist. 2) Sperling a. a. O. S. 25. ft Vgl. z. B. die Satzungen des Arbeitervereins vom Werk Augsburg, 8 2: „Vereinsmitglied kann jeder auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft werden und bleiben, welcher in Werk Augsburg auf Grund der Arbeitsordnung beschäftigt, nicht Sozialdemokrat ist und nicht anderen Arbeiterorganisationen angehört. Mitglieder, bei welchen diese Bedingungen nicht vorhanden sind, werden von der Vorstandschaft ohne weiteres ausgeschlossen. Ansprüche an das Vereinsvermögen können von Ausgeschlossenen und von Ausgetretenen nicht erhoben werden." Ferner die Satzungen des Werkvereins der Adlerwerke in Frankfurt a. M., § 3: „Mit glied des Vereins kann jeder Arbeiter und Beamte der Fabrik werden, der nicht gewerkschaftlich organisiert ist." § 4: „Aufhören der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: zweitens mit der Aufhebung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Firma ..., mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch des Ausgeschiedenen an den Verein. Eine Rück zahlung von Mitgliederbeitrügen findet nicht statt."