(50 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. Dem Prinzip entspricht die Tendenz dieser Organisationen. Zwar wird von ihnen das sog. Streikrecht prinzipiell bejaht i). Diese Bejahung ist indessen ohne Bedeutung. Denn sie verwerfen praktisch jede Einrichtung, die auf die Möglichkeit und die Durchführung eines wirtschaftlichen Kampfes gerichtet ist. Dies zeigt sich z. B. darin, daß die Vereine auf die Anlegung von Streikkassen ausdrücklich Ver zicht leisten. „Die Schaffung solcher Kassen würde eine Widersinnigkeit gegen die Interessengemeinschaft bedeuten, ein unbegründetes grundsätzliches Mißtrauen des Vereins gegen den Unternehmer zum Ausdruck bringen und die fried liche Verständigung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft von vornherein stören", wie die Richtlinien des Bundes der Werkvereine ausführen. Vor allem aber dient der Erhaltung der Kampfunfähigkeit die bereits erwähnte Bindung der Vereinszugehörigkeit an die Werkszugehörigkeit. Sobald der Angehörige eines wirtschaftsfriedlichen Verbandes die Arbeit niederlegt und damit aus dem Werke ausscheidet, verliert er die Ansprüche auf die Vereinsleistungen. Er ver liert sie also gerade in dem Augenblick, wo er sie am nötigsten hätte, um seine wirtschaftlichen Ansprüche mit den Mitteln des Kampfes durchzusetzen. Würde die Gesetzgebung solche Verbände als echte Be rufsvereine zur Tarifschließung zulassen, so würde sie nicht nur einen Keil in die bisherige Tarifbewegung treiben, sie würde auch den Sinn des Tarifvertrags verwirren. Man kann nicht im wirklichen Sinne von einem Vertrag sprechen, wenn die Möglichkeit fehlt, auf den Inhalt der Vertrags- 0 Sperling a. a. O. S. 20, dazu die Richtlinien des Bundes der Werkvereine bei Sperling, S. 22, Ziff. 5: „Die Werkvereine beruhen auf der durch den § 152 GO. gewährleisteten Koalitionsfreiheit der Arbeiter, da sie Vereinigungen sind ,zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen^. Der ebenfalls durch den § 152 erlaubte Streik ist lediglich eines der Mittel zur praktischen Betätigung der Koalitionsfreiheit, das natürlich auch den Werkvereinen zu Gebote steht, und auf das sie auch nicht grundsätzlich verzichten."