Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 01 bedingungen wahrhaft einzuwirken. Ein Verband, der von vornherein im Falle der Arbeitseinstellung jede Hilfe ver sagt. gibt den Gedanken einer vertraglichen Mitbestimrnung von vornherein preis. Er ist nicht fähig, über sich selbst zu verfügen, weil er nicht waffenfähig ist. Der Tarifvertrag setzt seinem Sinne nach den Gedanken des wirtschaftlichen Kampfes voraus. Sein wesentlicher rechtlicher Inhalt be steht gerade darin, daß sich die Vertragsparteien verpflichten, während seiner Geltungsdauer wirtschaftliche Kämpfe nicht zu führen. Ein solches Versprechen ist für Verbände sinnlos, die auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Kampfes ihrer ganzen Struktur nach verzichtet haben. Andererseits würde die Gesetzgebung, wenn sie solche Verbünde von dem Ab schluß der Tarifverträge rechtlich fernhält, ihnen nichts ent ziehen , was sie an sich haben oder haben wollen. Kein Harmonieverband und kein wirtschaftsfriedlicher Arbeiter verein hat bis jetzt einen Tarifvertrag abgeschlossen x ). Keine dieser Vereinsarten hat auch bisher den Abschluß solcher Verträge gefordert. Im Gegenteil suchen die arbeitsfried lichen Verbände ausgesprochenermaßen auf die Durchführung eines dem Tarifvertrag entgegengesetzten Verständigungs prinzips zu dringen. Sie streben den Abglanz einer „kon stitutionellen Fabrik" an. Sie sprechen davon, daß die Ver ständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „auf dem Boden der Gleichberechtigung durch Vermittlung der von der Arbeiterschaft des Werkes gewählten Vertretung oder aber der Werkvereinsleitung erfolgen soll"^). *) Vgl. dazu die Ausführungen Juncks ini Deutschen Reichstag (Be richte, Bd. 230 S. 3377 ff.): „Es ist richtig, daß die Träger des Tarifgedankens zu einem großen Teile die freien Gewerkschaften sind, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die christlichen Gewerkschaften und die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine eine immer steigende Tätigkeit auf diesem Gebiet entfalten. Aber die Haupttätigkeit haben bisher die freien Gewerkschaften entfaltet, und ich stehe nicht an, diese Förderung der Tarifverträge als einen Ruhmestitel der freien Gewerkschaften zu bezeichnen." *) S. den Wortlaut des „Berliner Werkvereinsprogramms" vom 8. Oktober 1913, Ziff. 10 (bei Sperling a. a. O. S. 24).