62 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. Die praktische Bedeutung eines präzisen Standpunkts der Gesetzgebung in dieser Frage ist klar. Sie zeigt sich vor allem darin, daß die Arbeitsvertragsbestimmungen eines Tarif vertrags nicht nur für die Angehörigen der Vertragsorga nisation gelten, sondern auch für Vertragsfremde, die außer halb der Organisation stehen (vgl. S. 100, 101), mithin die Bestimmungen ihrer Tarifverträge auch für Nicht- und anders Organisierte maßgebend wären, und daß viele staatliche und städtische Verwaltungen ihre Lieferungsvergebungen davon abhängig machen, daß ihre Lieferanten Tarifverträge haben. Es wäre ein unerträglicher Gedanke, wenn man „Tarifverträge", die solche Verbände abschließen, als echte Tarifverträge, die sie keineswegs sind, ansehen müßte. Daraus ergibt sich, daß auf Arbeiterseite für den Tarif vertragsabschluß nur solche Berufsvereine in Betracht kommen können, die nur Arbeiter oder Angestellte aufnehmen, die die Vereinszugehörigkeit von der Zugehörigkeit zu einem be stimmten Werke nicht abhängig machen, die willens und im stande sind, ihre Interessen auch durch wirtschaftlichen Kampf wahrzunehmen. Wir nennen solche Berufsvereine „un abhängige Berufsvereine". b) Auf gewisse formelle Voraussetzungen muß die Ge setzgebung bei der Zulassung der Berufsvereine als Vertrags parteien achten, damit die nötige Verbindlichkeit und Er kennbarkeit ihrer Willensäußerungen gewährleistet ist. Es wird sich hauptsächlich um folgende Punkte handeln: Zunächst werden nur solche Verufsvereine als Vertragsorganisationen gelten können, die satzungsgemäß in die Bestimmung ihres Zweckes den Abschluß von Tarifverträgen aufgenommen haben. Denn nur, wenn dies der Fall ist, ist die Kompetenz des Berufsvereins gegeben, als Berufsverein Tarifverträge abzuschließen. Die meisten Berufsvereine, die nach der sach lichen Abgrenzung in Betracht kommen, dürften bereits diese Bestimmung enthalten. Weiter muß die Satzung eines solchen Berufsvereins ergeben, wer zu seiner Vertretung be-