Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 63 rechtigt ist und wie die Vertretung gebildet wird. Eine solche Bestimmung ist erforderlich, weil sonst in vielen Fällen nicht erkennbar wäre. ob Erklärungen, die für den Berufsverein abgegeben werden, für ihn verbindlich sind, und weil nur dadurch bekannt wird, mit wem Dritte rechtsverbindlich ver kehren können. Auch diese Bestimmung wird für die be stehenden Berufsvereine kaum etwas Neues bringen, da ihre Satzungen darüber wohl meistens das Erforderliche enthalten werden^, Schließlich — und hier wird in den Satzungen der bestehenden Berufsvereine vielleicht eine Ergänzung ein treten müssen — muß die Gesetzgebung fordern, daß in ihnen ausgesprochen ist, welches Organ des Vereins in Tarif angelegenheiten zu entscheiden hat, in welcher Art dies ge schieht (Stimmenverhältnis usw.), und wie die sich auf Tarif verträge beziehenden Beschlüsse kündbar zu machen sind (durch Protokollierung usw.). Alle diese Bestimmungen sind notwendig, um in etwaigen Streitfällen feststellen zu können, ob überhaupt für einen Berufsverein ein gültiger Tarif vertrag zustande gekommen ist. Irgendwelche Belastung oder bürokratische Beschränkung mutet damit die Gesetzgebung den Berufsvereinen nicht zu. Denn alle die genannten Be strebungen sind einfach und ergeben sich ohne weiteres als Folge des Willens, in den Tarifverkehr überhaupt eintreten zu wollen. Sind beide Voraussetzungen, die sachlichen und formellen, von denen wir bisher gesprochen haben, vorhanden, so sind die Berufsvereine tariffähig. Ob die Tariffähigkeit des Berufsvereins im Einzelfall vorhanden ist, wird ein besonderes Feststellungsverfahren, das sich in den einfachsten und freiesten Formen abspielen kann, ergeben. Ein solches Verfahren wird prüfen, ob der st Wie wichtig solche Formalien sind, ergibt sich aus den Mitteilungen in der SozPr. XXI S. 1421/22 im Anschluß an eine Entsch. des OLG. Ham burg und des RG. vom 24. Mai 1912.