04 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts. in Betracht kommende Berufsverein sachlich in den Tarif verkehr eintreten kann und in seinen Satzungen den Er fordernissen genügt, die als formelle Voraussetzungen be zeichnet sind. Ergibt diese Prüfung keine Beanstandung, so ist dies durch eine Bescheinigung der Tarifbehörde aus zusprechen. Mit dieser Bescheinigung hat der Berufsverein die Tariffähigkeit erworben*). Auf Grund der Tarif fähigkeit ist der Berufsverei n imstande, Partei eines Tarifvertrags zu sein * 2 ). 3. Die rechtliche Betätigung tariffähiger Berufsvereine ist an das Vereinsrecht, namentlich das Koalitionsrecht, gebunden. Das gegenwärtige Koalitionsrecht ist für die Er füllung des Tarifzweckes ungeeignet, denn es beruht auf Voraussetzungen, die nicht mehr zutreffen«). Die Koalitionen erscheinen vor dem Gesetz nur als Streik- und Kampfvereine. Deswegen die teilweifen Verbote bestimmter Koalitionen, der besondere Schutz der einzelnen vor den Koalitionen, der Mangel eines Schutzes der Koalitionen selbst, die Passivität ihrer Rechtsausgestaltung gegenüber, auch soweit die alten Verbote und Strafbestimmungen weggefallen sind. Scharf und klar hat vor allen Lotmar den Rechtszustand auch der gesetzlich zugelassenen Koalitionen charakterisiert: „Die ge- ') Es wird sich empfehlen, den Erwerb der Tariffähigkeit öffentlich bekannt zu machen. Wie der Berufsverein die Tariffähigkeit freiwillig er werben kann, wird er auch auf sie verzichten können, allerdings unter einer wichtigen Beschränkung (S. 78). Wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen die Tariffähigkeit erteilt ist, so muß die Tarifbehörde das Recht haben, die Tariffähigkeit zu entziehen. Auch der Verlust der Tariffähigkeit ist öffent lich bekannt zu machen. 2 ) Nach § 100 q GO. können auch Innungen Tarifverträge schließen (vgl. Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung, 6. Aufl., II S. 136). Sie können deswegen auch als tariffähige Berufsvereine zugelassen werden, wenn sie die im Text aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Unter denselben Voraussetzungen müssen auch Unterverbände von Berufsvereinen zum Tarif verkehr zugelassen werden können. °) Gesetz S. 32 ff.