Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 05 fetzliche Koalitionsfreiheit ist nur Unverbotenheit und Straf losigkeit. Die Koalition ist frei, nämlich vogelfrei, und ein Koalitionsrecht ist erst noch zu schaffen" *). Die Koalitionen auf ihrer gegenwärtigen Entwicklungsstufe sind aber keines wegs nur Streik- und Kampfvereine. Der wirtschaftliche Kampf ist nur eine ihrer Lebensäußerungen unter vielen anderen. Im ganzen sind sie lebendige Verwaltungs körper des sozialen Lebens überhaupt, die sich als frei willige Stützen und Ausführungsorgane der gesellschaft lichen Fürsorge jeder Art darbieten ^). Alle mußten dies deutlich in den Zeiten des Krieges erkennen, als sie im Dienste der Kriegswirtschaft und Kriegsfürsorge freiwillig wertvolle soziale Aufgaben übernahmen und ausführten^). Im Tarifwesen kommt diese Funktion zu besonderem Aus druck. Die Berufsvereine sind die Schöpfer und Verwalter des Tarifrechts. Sie begründen und erhalten eine bestimmte Rechtsordnung. Das Recht kann sie in dieser Bedeutung tz Die Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, XV S. 63, wo in ausgezeichneter Weise die Stellung des Rechts zu den Koalitionen im einzelnen dargelegt ist; s. bes. S. 48 ff. tz Diesen Gedanken hat vorzüglich Eduard Bernstein in seinem Buche „Die Arbeiterbewegung", 1910, S. 109 ff., ausgeführt. b) Sinzheimer, Krieg und Tarifverträge, ArbR. I S. 143. Wie diese Anschauung in gewerkschaftlichen Kreisen selbst zum Ausdruck kommt, ergibt sich z. B. aus einem Aufsatz von Winnig: „Was wir erhoffen", Korr.-Bl. der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, 28. Jhrg., Nr. 10, S. 106. Es heißt dort: „Die Gewerkschaften haben sich, getreu ihrem Charakter, als Hüter der beruflich-wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse, der sozialen Arbeit, die infolge des Krieges getan werden mußte, mit Hingebung und Erfolg gewidmet. Die Regierung hat die Mitwirkung der Gewerkschaften schätzen gelernt, manche bitter notwendige Maßnahme hat nur mit Hilfe der Gewerkschaften durchgeführt werden können. Diese Tatsache ist der deutschen Geschichte als ein bedeutsames Ereignis einverleibt und kann nicht un geschehen gemacht werden. Die Gewerkschaften sind dadurch vor der ganzen Welt als das anerkannt worden, was sie in Wahrheit sind: als ein un entbehrliches Glied in der Organisation der Volkskräfte. Diese Tatsache muß weiter wirken, sie muß in der Gesetzgebung und in der Verwaltung ihren Ausdruck finden." Sinzheimer, Ein Arbeitstnrifgesetz. 5