66 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. nicht einfach beiseite liegen lassen. Es muß Sorge tragen, daß sie ihre Funktionen rechtlich erfüllen können. Dies setzt die Umbildung des Koalitionsrechts für die Zwecke des Tarifvertrags voraus. Diese Umbildung muß nicht so erfolgen, daß zunächst, unabhängig von dem Tarifvertrag, ein selbständiges Koalitionsrecht, das den neuen Bedürfnissen Rechnung trägt, geschaffen wird, um dann auf Grund eines neuen Koalitionsrechts an den Aufbau eines Tarifrechts zu denken. Die Reichsregierung hat allerdings den Standpunkt vertreten, daß man zu einem neuen Tarifrecht nur kommen könne, wenn zuvor durch die Anerkennung der Rechtsfähig keit der Berufsvereine ein neues Koalitionsrecht geschaffen sei *). Der Weg zu einem neuen Koalitionsrecht führt in dessen am sichersten über die rechtliche Ordnung der Funk tionen, die die Berufsvereine auf den verschiedenen Gebieten ihrer Betätigung üben. Der Entwurf über die Rechtsfähig keit der Berufsvereine vom Jahre 1906 lehrt deutlich, daß ein neues Koalitionsrecht, unabhängig von den Funktionen, denen es dienen soll, kaum aufgebaut werden kann. Was die Koalitionen an neuer rechtlicher Durchdringung brauchen, zeigen die Aufgaben, denen sie dienen. In steter Anpassung an diese Aufgaben müssen die Koalitionen das Recht finden, das sie brauchen. Damit ist der Weg zu dem für den Tarifvertrag zu schaffenden Koalitionsrecht gewiesen. Wir betrachten dieses Recht als ein wesentliches Stück eines Arbeitstarifgesetzes. Das Koalitionsrecht hat sich auf die tariffähigen Berufs vereine zu beschränken, sie als Träger des Tarifvertrags auszubilden, zu sichern und zu nutzen. Einer weiteren Entwicklung des Koalitionsrechts auf anderen Gebieten für andere Zwecke ist damit nicht vorgegriffen. i) RT. 1914, S. 6637 ff.: „Die Voraussetzung jeder Regelung des Rechts der Tarifverträge ist die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine, mindestens die teilweise Haftung ihres Vermögens" (Staatssekretär Dr. Delbrück).