67 Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. Von hier aus ergeben sich folgende Forderungen an die Gesetzgebung: a) Zunächst müssen die Hemmungen beseitigt werden, die der rechtlichen Entfaltung tarif fähiger Berufsvereine als Parteien des Tarif vertrags entgegenstehen. Es handelt sich um Hem mungen, die nicht nur die Gesetze, sondern auch private Rechtsakte enthalten. Das Gesetz hat die Koalitionsfreiheit nicht allen Arbeiterschichten zuteil werden lassen. Wenn wir von der allgemeinen Abgrenzung des in Aussicht genommenen per sönlichen Geltungsbereichs eines Arbeitstarifgesetzes absehen, wonach Beamte und bestimmte Staatsarbeiter ausscheiden (S. 19, 20), so sind es die landwirtschaftlichen Arbeiter, das Gesinde und die Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen, die in der Ausübung der Koalitionsfreiheit gehemmt sind. Alle diese Schichten dürfen sich zwar vereinigen und verbinden, sie dürfen aber nicht gewerkschaftlich im Sinne des § 152 GO. auftreten *). Es kommen dafür besonders die preußischen Gesetze vom 17. Januar 1845 (§§ 181, 182 der allgem. GO.) und vom 24. April 1854 (§ 3 des Gesetzes, betr. die Ver letzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter) in Betrachts. Was für die Beseitigung dieser Hemmungen auf dem Tarifrechtsgebiet spricht, ist die Er wägung, daß der Abschluß von Tarifverträgen die Kampf- 0 Lotmar a. a. O. 2 ) Landmann a. a. O. II S. 822 unter 2. Der Ausschluß der Schiffs mannschaften auf den Seeschiffen von der Koalitionsfreiheit des § 152 GO. erklärt sich einerseits aus 8 6 a. a. O., wonach die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der Regelung durch die Gewerbe ordnung nicht unterstehen, andererseits daraus, daß offenbar diese Rechts verhältnisse unter den Gewerbebegriff der preußischen Gewerbeordnung vom Jahre 1845 gefallen sind, so daß deren tz 182 für diese Schiffsmannschaften noch in Geltung steht. In den Reichstagsoerhandlungen über die Beratung der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Vhdl. 1900—03, Anlagebd. III 1925, 1983; Stenogr. Berichte V S. 4852 ff.) war über die Rechts verhältnisse dieser Personenkategorien keine grundlegende Klarheit vorhanden. 5*