69 Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. den bezeichtteten Gruppen von Arbeitern die volle Koalitions freiheit versagt ist, genießen sie die ihnen entgegenstehenden Arbeitgeber in vollem Maße. Sowohl die landwirtschaft lichen Arbeitgeber als auch die Haushaltungsvorstände und die Reeder haben die Koalitionsfreiheit. Die Koalitions freiheit der beiden ersten Gruppen geht rechtlich über die Koalitionsfreiheit des § 152 GO. sogar hinaus, weil sie nicht der GO. unterstehen *). Ob nach der Beseitigung der Koali tionsverbote in den einzelnen Fällen der Abschluß von Tarif verträgen als zweckmäßig empfunden wird oder nicht, mögen die Beteiligten entscheiden. Die Gesetzgebung sollte dieser Entscheidung durch Verbote nicht vorgreifen. — Eine Hem mung anderer Art bietet § 153 GO. Es ist kein Zweifel, daß die Bedeutung der tariffähigen Berufsvereine durch ein Arbeitstarifgesetz wesentlich erhöht würde. Es wird ihnen eine rechtsproduktive Tätigkeit eingeräumt, deren Kraft über die Wirkung privater Willenserklärungen hinausgeht. Und wir werden später sehen, daß neben diese rechtsproduktive Tätigkeit ebenbürtig eine rechtsverwaltende Tätigkeit der Berufsvereine tritt, die das von ihnen erschaffene Tarif- recht auch schützt und durchführt. Bei solchen Funktionen, die in das soziale Leben regulierend eingreifen und darauf gerichtet sind, eine neue Ordnung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, von der wir noch sehen werden, daß sie für die allgemeine Entwicklung des staatlichen Rechts von großer Bedeutung ist, können diese Berufsvereine nicht nur um Kampfhandlungen nach ordnungsgemäß gelösten Arbeitsverträgen handeln könne. In Wirklichkeit bekämpfen denn auch die Neigung zu Ver tragsbrüchen keine Maßnahmen wirksamer als die der Koalitionen und ihrer offiziellen Vertretungen. 9 Die Reeder selbst unterfallen der Gewerbeordnung, weil 8 6 GO. nur die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der gewerberechtlichen Regelung entzieht. Würden die Reeder nicht unter die Gewerbeordnung fallen, so gälte konsequent heute noch für sie § 181 der all gemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. Daran denkt aber heute niemand, am wenigsten die Reeder, die sehr gut organisiert sind.