70 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. unter das Ausnahmerecht gebeugt werden, das unter allen Vereinigungen gerade für sie ein besonderes Strafrecht er schaffen hat. Die Hemmung, die § 153 GO. für die tarif fähigen Berufsvereine darbietet, ist weniger eine Hemmung rechtlich effektiver Art. Die Berufsvereine wollen und sollen nicht etwa die im § 153 GO. besonders verpönten Mittel in rechtlicher Ungebundenheit für ihre Ausbreitung einsetzen. Die Hemmung ist vielmehr eine sozialpsychologische insofern, als ihre Wertung und ihr soziales Ansehen durch das Be wußtsein beeinträchtigt wird, besonderer Zügelung zu be dürfen. § 153 GO. ist deshalb für tariffähige Berufsvereine zu beseitigen. Ihr Koalitionszwang soll lediglich den all gemeinen Strafbestimmungen unterstehen. Damit wäre ihre längst erstrebte Gleichstellung mit anderen Vereinigungen, namentlich den Kartellen, erreicht, die oft einen viel härteren Druck ohne sonderrechtliche Behinderung auf den einzelnen ausüben. Die Beseitigung der gesetzlichen Verbote der Koalitions freiheit wäre unvollkommen, wenn sich damit nicht auch die Hintanhaltung aller privaten Rechtsakte verbinden würde, die auf ihre Art den Willen, sich frei zu koalieren, zu beschränken suchen. Es darf sozial nicht unmöglich ge macht werden, was gesetzlich zulässig ist. Diesem Satze wider sprechen alle Unternehmungen, die darauf gerichtet sind, die gesetzliche Koalitionsfreiheit im privaten Interesse auszutilgen. Will daher ein Tarifgesetz in sich konsequent sein, so wird es sich nicht nur gegen die gesetzlichen, sondern auch die sozialen Eingriffe wenden müssen, die die Wirksamkeit der Berufsvereine im Dienste des Tarifvertrags bedrohen. Die Möglichkeit eines solchen Eingriffs bietet zunächst die Ab rede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einem Berufs verein nicht beizutreten oder aus ihm auszutreten. Der Entschluß des Arbeitgebers oder Arbeiters, sich für eine Koalition zu entscheiden, darf nicht Gegenstand einer obli gatorischen Verpflichtung sein. So wenig wir jemand ver-