Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 71 pflichten können, einer bestimmten Partei, einem bestimmten Glauben, einem bestimmten Berufe anzugehören, fo wenig dürfen wir eine Verpflichtung anerkennen, die dahin geht, einem Menschen den Weg zur Wahrnehmuug feiner Berufs- interesfen obligatorisch vorzuschreiben. Bei der Vorbereitung zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde dieser Grundsatz auch als selbstverständlich anerkannt *). Die Rechtsprechung hat ihn jedoch dauernd verletzt und sieht solche Abreden in der Regel als giltig an^). Es wird deswegen jede Abrede für un- giltig zu erklären sein, die den Arbeitgeber oder Arbeiter an der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen zu hindern sucht. In derselben Weise muß dem Mißbrauch des Kündi gungsrechts zum Zwecke der Koalitionshinderung entgegen getreten werden. Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn einer Partei des Arbeitsvertrags das Recht eingeräumt wird, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere einem tariffähigen Berufsverein beitritt oder aus ihm nicht austritt. Im allgemeinen sind im Gesetz die wichtigen Kündigungsgründe festgelegt. Es wird aber für zulässig gehalten, diesen gesetzlichen wichtigen Kündigungsgründen besondere vertragliche Gründe hinzuzufügen^). Die Recht sprechung hat es deswegen rechtlich nicht beanstandet, ein l ) In der Kommissionsberatung über den Entwurf zum BGB. wurden Anträge gestellt, die darauf abzielten, Abreden der im Text geschilderten Art rechtlich für ungültig zu erklären. Die Anträge wurden abgelehnt, weil man ihren Sinn für selbstverständlich hielt. Die Vertreter der Regierung führten aus, es sei gewiß nicht zu verkennen, daß der Schutz der Koalitionsfreiheit die Nichtigkeit gewisser Verträge gebieterisch verlange; allein diese Nichtigkeit träte nach dem Entwürfe zweifellos ein, da solche Verträge als „gegen die guten Sitten verstoßend" zu betrachten seien. Ein Vertrag, durch welchen jemand beispielsweise die Koalitionsfreiheit beschränke, verstoße zweifellos gegen die guten Sitten (Bericht der Reichstagskommission über den Entwurf eines BGB., Guttentagsche Ausgabe, S. 42; vgl. dazu Lotmar, Der un moralische Vertrag, S. 73, und Arbeitsvertrag I S. 218 Anm. 1). °) Landmann a. a. O. II S. 833 zu § 152 und die dort zusammen gestellte Judikatur. 3 ) Lotmar, Arüeitsvertrag I S. 621.