72 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu verein baren, daß der Arbeiter einem bestimmten Berufsverein beitritt oder aus einem bestimmten Berufsverein nicht austritt*). Es ist eine Folge der Ungiltigkeit koalitions hindernder Abreden, auch derartige Abreden und die darauf gestützte Kündigung als nichtig anzusehen. Die dieser Be handlung zugrunde liegende Anschauung ist an anderer Stelle in das geltende Recht bereits eingedrungen^). Doch muß das Recht noch einen Schritt weitergehen. Das Inter esse, an tariffähigen Berufsvereinen teilzunehmen, verdient allgemein einen Schutz gegen Zwang und Ächtung. Das Privatrecht reicht dafür nicht aus. Es bedarf der straf rechtlichen Ergänzung. Dahingehende Vorschläge sind schon mehrfach zum Schutze der subjektiven Koalitionsfreiheit über haupt gemacht worden. Wir erinnern an § 1 des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhält nisses, der entgegen seiner sonstigen Tendenz diesen Schutz be reits allgemein einzuführen suchte 3 ), an die Vorschläge BrentanosZ und ähnliche Anträge im Reichstags). Ihre Verwirklichung, wenigstens in bezug auf die tariffähigen Berufsvereine, wird dem Gesetzgeber durch den Sinn und die Tendenz eines Arbeitstarifgesetzes von neuem nahe gelegt. Nur so können insbesondere die heimlichen Abreden *) Vgl. Landmann a. a. O. II S. 446 zu Z 123 lZeile 14 von unten) und S. 593 (oben) zu § 134 b. 2 ) Vgl. § 696 Satz 2 RVersO. 3 ) „Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teil nahme an Vereinigungen und Verabredungen, die eine Einwirkung auf Arbeits- und Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen, oder von der Teilnahme an solchen Vereinigungen oder Verabredungen abzuhalten, wird . . . bestraft" (abgedruckt bei Brütt, Das Koali tionsrecht der Arbeiter in Deutschland und seine Reformbedürftigkeit, S. 306, 307). ch Reaktion oder Reform? Gegen die Zuchthausvorlage! S. 60. 5 ) Vgl. die Anträge zu einem § 87 d des Entwurfs einer Seemanns ordnung (S. 68 Anm. 2 dieses Buches).