76 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. Abs. 2 GO. wird zugleich die Gleichmäßigkeit des Rechts hergestellt, die -heute in bezug auf das innere Koalitions verhältnis noch nicht besteht. Dieser Mangel führt besonders auch beim Abschluß von Tarifverträgen zu ungerechten Er gebnissen. Man denke z. B. daran, daß landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Transportarbeiterverband einen Tarifvertrag abschließen oder Ärztevereinigungen mit einem gewerblichen Arbeitgeberverband über die Bedingungen ärzt licher Hilfeleistung für die Betriebskrankenkassen sich tariflich verständigen. In solchen Tarifverträgen würde sich die eine Seite in sich vollkommen rechtlich binden können, während die andere Seite, solange § 152 Abs. 2 GO. besteht, dazu rechtlich unfähig wäre. Denn sowohl landwirtschaftliche Unternehmer, wie auch Ärzte, unterstehen nicht der Gewerbe ordnung, fallen also nicht unter die Sonderbestimmung des § 152 Abs. 2, sodaß sie unbehindert innere Vereinsrechts verhältnisse begründen können, während dies in den an geführten Fällen ihre Gegenorganisationen, für die § 152 Abs. 2 gilt, nicht vermögen. Der Wegfall des 8 152 Abs. 2 GO. würde hauptsächlich für die Arbeitgeberseite von Bedeutung sein, die bereits gewohnt ist, möglichst strenge und enge Beziehungen zwischen ihren Berufsvereinen und deren Mitgliedern herbeizuführen, und die auch imstande ist, auf ihre Einhaltung zu dringen'). Auf Arbeiterseite sind die Gründe für die Fluktuation der Mitglieder zu stark und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiter meist so un sicher, daß Rechtspflichten, auch wenn sie bestünden, praktisch oft ohne Erfolg wären 2 ). Mit § 152 Abs. 2 müßte zugleich *) Mielenz, GewKfmG. XVI S- 129. Er weist besonders auf das Interesse hin, das Arbeitgeberverbände haben, ihre Mitglieder während der Dauer eines Tarifvertrags am Austritt rechtlich zu hindern. S. auch Zöphel, Das Interesse der Arbeitgeber an der Rechtsgiltigkeit von Koalitionsabreden, ArbR. II S. 348 ff. **) Dies ist der Grund, warum Leipart in seinem Referat auf dem neunten Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands (1914) der Nützlichkeit einer Beseitigung des § 152 Abs. 2 zweifelnd gegenübersteht. Er glaubt, sie stärke