Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 77 eine Einschränkung des § 92 c GO. fallen. Es wird an genommen, daß das Recht der Innungen, Ordnungsstrafen gegen ihre Mitglieder zu verhängen, nicht besteht, wenn es sich um die Durchführung eines Tarifvertrags handelt. Deswegen wird eine Anordnung dahin erforderlich sein, daß § 92 c GO. auch dann Anwendung findet, wenn Ord nungsstrafen zur Erfüllung von Tarifpflichten über die Mitglieder verhängt werden sollen. — Die wichtigste Folge dieser rechtlichen Umänderung würde fein, daß Vereins strafen in Tarifangelegenheiten möglich wären, der Austritt der Mitglieder aus den Berufsvereinen für die Dauer eines Tarifvertrags beschränkt und der Verein die Erfüllung von Pflichten, die sich auf Tarifangelegenheiten beziehen, von seinen Mitgliedern fordern könnte. Damit würde eine all seitige Vereinsgewalt tariffähiger Berufsvereine im Inter esse des Tarifvertrags rechtlich zugelassen. Es ist hier noch nicht der Ort, über die Abwehrrechte zu sprechen, die dem einzelnen gegen eine solche Gewalt zustehen. Nur das eine heben wir bereits in diesem Zusammenhang hervor: Die rechtliche Bindung des Mitglieds in bezug auf seine Freiheit, aus dem Verein auszutreten, darf keine unbeschränkte sein. Sie darf eine gewisse Zeitdauer nicht überschreiten und sie muß das Recht des Mitglieds offen lassen, aus wichtigem Grunde auszutreten. c) Die tariffähigen Berufsvereine müssen schließlich, solange sie in einem Tarifverhältnis stehen, ihr Dasein nach dem Tarifzweck richten. Eine solche Anpassung muß so geschehen, daß das sonstige soziale Leben dieser Vereine, das bekanntlich weit über das Tarifgebiet hinausreicht, nicht beeinträchtigt wird. Im ein zelnen besagt dies: nur die Position der Arbeitgeber, vergißt aber dabei, daß, wenn der Arbeit geberverband rechtlich gebunden ist, ein geschlossener Tarifvertrag an Stärke gewinnt. Dies aber liegt auch im Interesse der Arbeiterseite (Protokoll, Berlin, Verlag der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, S. 428).