78 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. Die Berufsvereine müssen eine gewisse Sicherheit für ihr Dasein bieten, ans das der Tarifvertrag angewiesen ist. Sie dürfen deswegen, wenn sie Parteien eines Tarifvertrags sind, ohne Zustimmung der übrigen Vertragsparteien während seiner Dauer freiwillig weder sich auflösen, noch, soweit eine Beziehung zu dem Tarifzweck besteht, ihre Satzungen ändern *). Diese Anforderung an das innere Koalitionsrecht ist eine Folge der Tatsache, daß die Berufsvereine, wenn sie einen Tarifvertrag schließen, ein Verhältnis eingehen, das einen bestimmten Bestand der Berufsvereine voraussetzt. Würden sich die Berufsvereine während der Dauer eines Tarifvertrags auflösen können, so würde der abgeschlossene Tarifvertrag, wenigstens auf Arbeiterseite, seinen Stützpunkt verlieren. Und würden solche Berufsvereine ihre Satzungen nach freiem Ermessen, auch soweit das Verhältnis zu einem Tarif vertrag in Frage kommt, ändern können, so würde sich durch ein einseitiges Vorgehen die rechtliche Lage ändern, von der die Vertragsparteien beim Abschluß des Vertrags aus gegangen sind. Es ist z. B. ein wesentlicher Unterschied, ob nach den Satzungen ein bestimmter Mitgliederausschuß oder die Mitgliederversammlung über die Kündigung eines Tarif vertrags zu bestimmen hat. Unberührt davon bleiben natür lich staatliche Rechte, namentlich auf Auslösung der in Be tracht kommenden Vereines. Auf solche Rechte kann der Tarifvertrag keinen Einfluß haben. Soweit sich ein Berufs verein nicht auflösen oder satzungsmäßig ändern kann, wird ihm auch das Recht zu verwehren sein, die Aufhebung der Tariffähigkeit zu betreiben. Denn mit der Tariffähigkeit wird er die Rechtsfähigkeit verlieren, mit der Rechtsfähigkeit aber alle die Vorteile einbüßen, die nicht nur für ihn, sondern auch für die Gegenseite von Bedeutung sind. ') Wie Gierte, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Recht sprechung S. 583 Ziff. 5 und S. 850 mit Anm. 4 bereits ausgeführt hat, gibt es obligatorische Rechte auf Nichtauflösung von Verbänden. 2 ) S. darüber Delius, Deutsches Vereinsrecht und Versammlungs recht in privat- und öffentlich-rechtlicher Beziehung, 1908, S. 91 ff.