80 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. behörde muß weiterhin als berechtigt angesehen werden, auf Antrag tarifbeteiligten Dritten, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme ergangener Auskünfte haben. Mit teilung davon zu machen. Was die Berufsvereine außerhalb eines Tarifvertragsverhältnisfes mit Recht ablehnen würden, nämlich Behörden und Dritten Kenntnis von irgendwelchen Tatsachen des Berufsvereinslebens zu geben, kann von ihnen ohne Bedenken eingeräumt werdeu, wenn sie in einem Tarif verhältnis stehen, und die Offenlegung sich auf Tarifange legenheiten bezieht. Namentlich wird die Kenntnis Tarif beteiligter von den Mitgliedschaftsverhältniffen die Mitglieder dann nicht gefährden, wenn Tarifverträge vorhanden sind. Denn wir sehen, daß im Falle des Abschlusses eines Tarif vertrags die Koalitionszugehörigkeit der Mitglieder eines besonderen Schutzes teilhaftig sein wird (S. 70 ff., dazu S. 138). Ein Kampf gegen die Koalitionen hat in dem Augenblick seinen Sinn, aber auch fein Recht verloren, in dem die Koalitionen durch den Abschluß von Tarifverträgen an erkannt sind. Diese Auskunftspflicht der Berufsvereine, deren Erfüllung sich in zwanglosester Form vertrauensvoll zwischen der Tarifbehörde und den Berufsvereinen abspielen soll, macht die Errichtung eines bürokratischen Zwangssystems, an das viele schon gedacht haben, indem sie die Errichtung von Tarifregistern usw. forderten, überflüssig. Die Beruss- vereine brauchen nicht jede Veränderung ihres Mitglieder bestands, ihrer gesetzlichen Vertretung usw. mit all den büro kratischen Floskeln anzumelden, die das geltende Recht für solche Dinge kennt, wenn einfach im Bedürfnisfalle die Tarif behörde um Auskunft über diese Dinge ersuchen kann und der Berufsverein verpflichtet ist, sie zu geben. Die Erfüllung der hiernach in Betracht kommenden Pflichten muß unter die Aufsicht der Tarifbehörde gestellt werden, der insoweit Ordnungsstrafgewalt gegen die gesetzlichen Vertreter der be teiligten Berufsvereine einzuräumen ist. Außerdem wird unter Umständen die Tarifbehörde in der Lage sein müssen,