Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 81 wenn die ordnungsmäßigen Wahlen der Vereine für ihre Vertretungen nicht zustande kommen oder nicht ausgeführt werden, die gesetzlichen Vertreter dieser Vereine, die in Tarif- verhältnissen stehen, von sich aus zu bestimmen, die dann so lange ihre Tätigkeit auszuüben haben, bis ordnungs mäßige Wahlen zustande gekommen sind. Denn ohne ge setzliche Vertretung ist ein Tarisverkehr mit den Berufs vereinen nicht möglich. Dies sind im einzelnen die Maßnahmen, die ein Arbeits tarifgesetz treffen muß, damit sich die Funktionen der Berufs vereine im Dienste des Tarifvertrags rechtlich entwickeln können. 4. Ein künftiges Arbeitstarifgesetz hat die konkreten Er scheinungen des Tarifwesens zu beachten, um wirksam zu sein. Deswegen wird ein solches Gesetz auch der Mannig faltigkeit der tatsächlichen Vertragsschließung Rechnung tragen müssen, auch wenn dadurch eine weitere rechtliche Verwicklung eintritt. Diese Mannigfaltigkeit rührt daher, daß oft Tarif verträge geschlossen werden, bei denen auf einer Vertragsseite oder auf beiden Vertragsseiten mehrere Vertragsparteien be teiligt sind. Wir sprechen in diesem Fall von mehrglied rigen Tarifverträgen'). Die Mehrheit der Vertrags parteien kann von vornherein bestehen, wenn mehrere Ver tragsparteien am Abschluß beteiligt sind. Sie kann aber auch erst im Laufe eines Tarifvertrags entstehen, wenn Tarif verträgen, die zunächst einfach abgeschlossen sind, nachträglich noch andere Vertragsparteien beitreten. Ob ein solcher Beitritt möglich ist oder nicht, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Der Vertrag kann von vorn herein den Beitritt vorsehen und ihn zulassen (Kollektiv- offerte an einen Dritten), wobei er ihn von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kaun * 2 ). Ist dem Vertrag ’) Vertrag II S. 229. 2 ) Vgl. §4 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der deut- Sinzh-imor, Sin Arbeitstarifgesetz. 6