82 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. über die Zulässigkeit eines Beitritts nichts zu entnehmen, so kann sich durch nachträgliche Beteiligung eine Mehrheit von Vertragsparteien nur bilden, wenn alle ursprünglichen Vertragsparteien auf beiden Seiten mit der neuen Vertrags partei über ihre Beteiligung einig sind. Es liegt kein Grund vor, kraft Gesetzes eine andere als diese sich aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen ergebende Regelung eintreten zu lassen. Die Bestimmung, die Rosenthal im § 5 seines Entwurfs vorschlägt, ist abzulehnen. Diese Bestimmung lautet: „Ferner sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach dem Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung an die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten sind." Danach kaun jeder Dritte ohne weiteres jedem Tarif vertrag beitreten. Er ist offen für jedermann. Man kann aber den ursprünglichen Vertragsparteien eines Tarifvertrags nicht zumuten, sich jede Vertragspartei gefallen zu lassen. Man denke z. B. an den Fall, daß ein Tarifvertrag mit einem Arbeitgeberverband abgeschlossen ist. Ein anderer Arbeitgeberverband soll durch die Arbeiterseite ebenfalls zu einem Tarifvertrag gebracht werden, und zwar zu einem Tarifvertrag, der auf Grund verschiedener Verhältnisse anders lauten soll, als der mit dem ersten Arbeitgeberverband bereits abgeschlossene Tarifvertrag. In diesem Falle hätte es der zweite Arbeitgeberverband in der Hand, dem bevorstehenden Tarifkampfe dadurch auszuweichen, daß er dem bereits be stehenden Tarifvertrag als Vertragspartei beitritt. Eine den Tarisinteressen entgegenkommende gesetzliche Regelung wird eine solche Möglichkeit nicht zulassen können. Dazu kommt, daß auch im Falle der Zulässigkeit eines Beitritts das Gesetz nicht jeden beliebigen Dritten, der beitreten möchte, als scheu Buchdrucker: „Der vereinbarte Vertrag läßt für die Zukunft offen, daß auch andere organisierte, für die Tarifgemeinschaft wichtig erscheinende Vereinigungen in die Vertragsgemeinschaft aufgenommen werden können, sofern sie den Tendenzen des gedachten Vertrags entsprechen. Über eine eventuelle Aufnahme derartiger Vereine entscheidet das Tarifamt."