Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 83 Vertragspartei anerkennen darf. Nur diejenigen können durch Beitritt Vertragsparteien eines Tarifvertrags werden, die ihn als Vertragspartei auch abfchließen können (S. 51 ff.). Dasselbe muß gelten, wenn Dritte durch nachträgliche Willens einigung Parteien eines Tarifvertrags werden wollen. Wichtig ist, daß das Gesetz noch nach einer anderen Richtung hin dem mehrgliedrigen Arbeitstarifvertrag feine Aufmerksamkeit schenkt. Wenn mehrere Vertragsparteien auf einer Seite an einem Tarifvertrag beteiligt sind, so ist die Frage von Bedeutung, in welcher Weife sie ihre Verfügungs rechte über ihn ausüben können. Für das geltende Recht kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zunächst kann man an eine Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldner schaft der §§ 421 ff. und der §§ 428 ff. BGB. denken. Doch diese Möglichkeit entfällt ohne weiteres aus den Gründen, die ich bereits früher an anderer Stelle dargelegt habe*). Man könnte weiter annehmen, daß mit der Mehrheit der Vertragsparteien eine Vervielfältigung der einzelnen Tarif vertragsbeziehungen entsteht, d. h. daß jeder der mehreren Vertragsteilnehmer aus dem Tarifvertrag selbständig mit der Tarifpflicht belastet ist, wie wenn er allein stünde, und ebenso jeder für sich berechtigt ist, sodaß Tatsachen, die nur in der Person eines Schuldners oder Gläubigers eintreten, auch nur für oder gegen ihn wirken 2 ). Diese Lösung widerspricht ebenfalls dem Tarifinteresfe. Es würde nämlich aus ihr folgen, daß jede Vertragspartei es in der Hand hat, Sonder abreden bezüglich des Tarifvertrags zu treffen^). Solche Sonderabreden würden den Bestand eines Tarifvertrags er» schüttern. Denn die Parteien sind bei seinem Abschluß davon ausgegangen, daß die Rechtslage für alle gleich ist und gleich bleibt. So ist nach geltendem Recht nur die Form der Ver gesellschaftung nach den §§ 705 ff. BGB. übrig. Man kann sich