84 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. vorstellen, daß, wenn mehrere Vertragsparteien auf einer Seite einen Tarifvertrag schließen, sie sich ad hoc zu einer Gesellschaft zusammengefunden haben, in der sie ihre Inter essen gemeinschaftlich verfolgen wollen. Eine solche Auf fassung würde hindern, daß eine Vertragspartei Sonder abreden treffen könnte, da nach § 709 BGB. nur sämtliche Vertragsparteien zusammen über den Tarifinhalt verfügen dürfen. Aber gerade diese Bestimmung, wonach nur alle Vertragsparteien zusammen sich rechtlich betätigen können, führt dazu, auch diese Vorstellung zurückzuweisen. Dann könnte nämlich z. B. die Kündigung eines Tarifvertrags auch nur von allen Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Dies aber würde zu einer Abhängigkeit der einen Vertragspartei von der andern führen, die keine der be teiligten Vertragsparteien will'). Mit Rücksicht auf diese Rechtslage, die in keiner Form den Tarifinteressen gerecht wird, muß den Beteiligten eine ’) Vgl. dazu die Schiedssprüche im Schneidergewerbe für Breslau lEinigungsamt II S. 92) und des Einigungsamts Fürth für das Spiegel glasgewerbe (a. a. O. S. 136). In beiden Entscheidungen ist eine Beschrän kung des Kündigungsrechts der einzelnen Vertragspartei, wie sie sich aus der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtlich ergeben müßte, abgelehnt. „Die rein juristische Auslegung würde" — so sagt das Einigungsamt Fürth — „zu der Folgerung führen, daß bei einem Tarifvertrag, den mehrere Orga nisationen unterzeichnet haben, eine dieser Organisationen, auch wenn sie noch so wenig Mitglieder hätte, die anderen Organisationen mit unverhältnis mäßig größerer Mitgliederzahl verhindern würde, eine Rechtshandlung, etwa eine Kündigung des Vertrags, vorzunehmen. Es würde also tatsächlich in der Hand Weniger liegen, einer größeren Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen ... Unter denselben Nachteilen könnte gegebenenfalls auch die Mehrheit der Arbeitgeber zu leiden haben, wenn die Minderheit gegen den Willen der Mehrheit in den Bestand des gesamten Tarifvertrags eingreifen könnte. Die streng juristische Auffassung ist daher wirtschaftlich eine Unmöglichkeit; sie würde zu unhaltbaren Zuständen führen, insbesondere würde es überaus schwierig sein, mehrere verschiedenartige Verbände zum Abschluß eines und desselben Tarifvertrags zusammenzubringen. Diesen wirtschaftlich kaum ab sehbaren Folgen gegenüber müssen die Nachteile, die sich für die eine Ver tragspartei daraus ergeben, daß einer der mehreren Vertragsgegner selbständig aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden kann, zurücktreten."